Zurechnung der Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung bei einem Nießbrauch mit anschließendem
Ankaufsrecht des Nießbrauchers
Leitsatz
1. Bei einem
Nießbrauch hat der Eigentümer das für die Bestellung gezahlte Entgelt grundsätzlich
im Jahr des Zuflusses bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
zu erfassen.
2. Übt ein anderer als der
Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in
der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche
Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich
ausschließen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen. Ein
wirtschaftlicher Ausschluss des zivilrechtlichen Eigentümers ist
anzunehmen, wenn der Herausgabeanspruch des Eigentümers keine wirtschaftliche
Bedeutung mehr hat oder wenn dem Eigentümer überhaupt kein Herausgabeanspruch
mehr zusteht.
3. Ein Wirtschaftsgut kann
einem anderen als dem zivilrechtlichen Eigentümer zuzurechnen sein,
wenn es ihm aufgrund eines "Mietkaufvertrags" überlassen wird, der
bei wirtschaftlicher Betrachtung als Kaufvertrag anzusehen ist.
Typischerweise liegt wirtschaftliches Eigentum vor, wenn der Kaufpreis
nach dem bei Abschluss des Mietvertrages vereinbarten künftigen
Übernahmepreis bestimmt wird und die Mietzahlungen auf diesen Preis
in voller Höhe angerechnet werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EAAAI-61067
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Online-Dokument
Finanzgericht
Nürnberg
, Urteil v. 03.02.2021 - 3 K 682/20
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