Inhalt eines gegenüber einem Insolvenzverwalter ergangenen Feststellungsbescheids gemäß § 251 Abs. 3 AO, soweit dort Insolvenzforderungen
aus einer Steuerstraftat nach § 302 Nr. 1 InsO aufgeführt sind
Leitsatz
1. Das Finanzamt kann bestrittene Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis als Insolvenzforderungen gemäß § 185 Satz 1 InsO
i.V.m. § 251 Abs. 3 AO durch Verwaltungsakt feststellen. Dies gilt auch dann, wenn die zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen
bereits mit einem Haftungsbescheid bestandskräftig festgesetzt waren, die Forderung jedoch durch den Insolvenzverwalter bestritten
wird.
2. Mit einem gegenüber dem Insolvenzverwalter erlassenen Feststellungsbescheid wird regelmäßig die Höhe der Insolvenzforderungen,
nicht jedoch das Attribut gemäß § 302 Nr. 1 InsO festgestellt, wenn der Bescheid keine Bezugnahme auf § 302 Nr. 1 InsO enthält,
das Finanzamt mangels eines Widerspruches des Insolvenzschuldners keine Veranlassung zu einer entsprechenden Feststellung
und – mangels Widerspruchsbefugnis des Insolvenzverwalters gegen die Anmeldung des Attributes nach § 302 Nr. 1 InsO – erst
recht keine Veranlassung zu einer entsprechenden Feststellung gegenüber dem Insolvenzverwalter hatte. Dies gilt auch, soweit
eine Aufstellung der Insolvenzforderungen Angaben dazu enthält, ob bzw. in welcher Höhe die jeweilige Insolvenzforderung eine
solche nach § 302 Nr. 1 InsO ist, dies aber allein dem Zweck dient, den Inhalt der widersprochenen Anmeldung vollständig wiederzugeben
und eine zutreffende Eintragung der Forderungen in die Insolvenztabelle durch das Insolvenzgericht sicherzustellen.
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