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Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein - VI 305 - S 2442 - 019 BStBl 2022 I S. 343

Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse in Schleswig-Holstein für das Kalenderjahr 2022

  1. Soweit Kirchensteuern nach Maßstab der Einkommensteuer oder Lohnsteuer von den Finanzämtern verwaltet oder von den Arbeitgebern erhoben werden, gelten in Schleswig-Holstein für das Kalenderjahr 2022 die folgenden von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Anerkennung festgesetzten Kirchensteuersätze:

    1. Evangelische Kirchensteuer

      9 % als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer),

    2. Römisch-Katholische Kirchensteuer

      9 % als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer),

    3. Alt-Katholische Kirchensteuer für im Land Schleswig-Holstein wohnende Mitglieder der Alt-Katholischen Kirche

      9 % als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer),

    4. Jüdische Kultussteuer der Jüdischen Gemeinde in Hamburg für ihre im Land Schleswig-Holstein wohnenden Mitglieder

      9 % als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer).

    Die Kirchensteuer beträgt höchstens 3 % des zu versteuernden Einkommens (Kappung). Die Bemessungsgrundlage ist nach § 51a EStG zu ermitteln.

  2. Für die Kirchensteuer nach dem Maßstab der Kapitalertragsteuer gelten folgende Kirchensteuersätze:

    1. Evangelische Kirchensteuer

      9 % oder, wenn sich der steuerliche Wohnsitz des Kirchensteuerpflichtigen in Baden-Württemberg oder Bayern befindet, 8 %

    2. Römisch-Katholische Kirchensteuer

      9 % oder, wenn sich der steuerliche Wohnsitz des Kirchensteuerpflichtigen in Baden-Württemberg (mit Ausnahme der Stadt Bad Wimpfen, Postleitzahlenbereich 74206, einschließlich der Postleitzahlen für Postfächer und Großempfänger) oder Bayern befindet, 8 %

    3. Alt-Katholische Kirchensteuer

      9 % oder, wenn sich der steuerliche Wohnsitz des Kirchensteuerpflichtigen in Baden-Württemberg oder Bayern befindet, 8 %

    4. Kultussteuer der Jüdischen Gemeinde Hamburg

      9 %

    5. Kultussteuer der Jüdischen Gemeinde Frankfurt am Main

      9 %

    6. Kultussteuer des Landesverbandes der Jüdischen Gemeinden in Hessen

      9 %

    7. Kultussteuer des Landesverbandes der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein

      9 %

    8. Kultussteuer der Jüdischen Gemeinden Koblenz und Bad Kreuznach

      9 %

    9. Kultussteuer der Synagogengemeinde Saar

      9 %

    10. Religiongemeinschaftssteuer der Frei-religiösen Gemeinde Offenbach/M.

      9 %

    11. Religionsgemeinschaftssteuer der Freien Religionsgemeinschaft Alzey

      9 %

    12. Religiongemeinschaftssteuer der Freireligiösen Gemeinde Mainz

      9 %

    13. Religiongemeinschaftssteuer der Freireligiösen Landesgemeinde Pfalz

      9 %

    14. Religiongemeinschaftssteuer der Freireligiösen Landesgemeinde Baden

      8 %

    15. Kultussteuer der Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden

      8 %

    16. Kultussteuer der Israelitischen Religionsgemeinschaft Württemberg

      8 %

    17. Kultussteuer des Landesverbandes der Israelitischen Kultusgemeinde in Bayern

      8 %.

  3. Für die Erhebung des Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe gilt folgende Tabelle

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    Stufe
    Bemessungsgrundlage (gemeinsam zu versteuerndes Einkommen unter Berücksichtigung des § 51 a Abs. 2 EStG)
    Kirchgeld jährlich
    Euro
    Euro
    1
    40 000-
    47 499
    96
    2
    47 500 -
    59 999
    156
    3
    60 000 -
    72 499
    276
    4
    72 500 -
    84 999
    396
    5
    95 000 -
    97 499
    540
    6
    97 500 -
    109 999
    696
    7
    110 000-
    134 999
    840
    8
    135 000 -
    159 999
    1 200
    9
    160 000 -
    184 999
    1 560
    10
    185 000 -
    209 999
    1 860
    11
    210 000-
    259 999
    2 220
    12
    260 000 -
    309 999
    2 940
    13
    310 000 und mehr
    3 600
  4. Bei Pauschalierung der Lohnsteuer beträgt die Kirchensteuer 6 % der pauschalen Lohnsteuer. Weist der Arbeitgeber nach, dass einzelne Arbeitnehmer keiner kirchensteuererhebungsberechtigten Körperschaft angehören, ist insoweit Kirchensteuer nicht zu erheben; für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer dann 9 % der jeweiligen pauschalen Lohnsteuer. Die Kirchensteuer auf die pauschale Lohnsteuer ist im Verhältnis 85 : 15 auf die Konfessionen “evangelisch“ und “römisch-katholisch“ aufzuteilen, soweit der Arbeitgeber die Kirchensteuer nicht durch Individualisierung der jeweils steuerberechtigten Kirche zuordnet.

Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein v. - VI 305 - S 2442 - 019

Fundstelle(n):
BStBl 2022 I Seite 343
CAAAI-61007