Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse in Schleswig-Holstein für das Kalenderjahr 2022
Soweit Kirchensteuern nach Maßstab der Einkommensteuer oder Lohnsteuer von den Finanzämtern verwaltet oder von den Arbeitgebern erhoben werden, gelten in Schleswig-Holstein für das Kalenderjahr 2022 die folgenden von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Anerkennung festgesetzten Kirchensteuersätze:
Evangelische Kirchensteuer
9 % als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer),
Römisch-Katholische Kirchensteuer
9 % als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer),
Alt-Katholische Kirchensteuer für im Land Schleswig-Holstein wohnende Mitglieder der Alt-Katholischen Kirche
9 % als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer),
Jüdische Kultussteuer der Jüdischen Gemeinde in Hamburg für ihre im Land Schleswig-Holstein wohnenden Mitglieder
9 % als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer).
Die Kirchensteuer beträgt höchstens 3 % des zu versteuernden Einkommens (Kappung). Die Bemessungsgrundlage ist nach § 51a EStG zu ermitteln.
Für die Kirchensteuer nach dem Maßstab der Kapitalertragsteuer gelten folgende Kirchensteuersätze:
Evangelische Kirchensteuer
9 % oder, wenn sich der steuerliche Wohnsitz des Kirchensteuerpflichtigen in Baden-Württemberg oder Bayern befindet, 8 %
Römisch-Katholische Kirchensteuer
9 % oder, wenn sich der steuerliche Wohnsitz des Kirchensteuerpflichtigen in Baden-Württemberg (mit Ausnahme der Stadt Bad Wimpfen, Postleitzahlenbereich 74206, einschließlich der Postleitzahlen für Postfächer und Großempfänger) oder Bayern befindet, 8 %
Alt-Katholische Kirchensteuer
9 % oder, wenn sich der steuerliche Wohnsitz des Kirchensteuerpflichtigen in Baden-Württemberg oder Bayern befindet, 8 %
Kultussteuer der Jüdischen Gemeinde Hamburg
9 %
Kultussteuer der Jüdischen Gemeinde Frankfurt am Main
9 %
Kultussteuer des Landesverbandes der Jüdischen Gemeinden in Hessen
9 %
Kultussteuer des Landesverbandes der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein
9 %
Kultussteuer der Jüdischen Gemeinden Koblenz und Bad Kreuznach
9 %
Kultussteuer der Synagogengemeinde Saar
9 %
Religiongemeinschaftssteuer der Frei-religiösen Gemeinde Offenbach/M.
9 %
Religionsgemeinschaftssteuer der Freien Religionsgemeinschaft Alzey
9 %
Religiongemeinschaftssteuer der Freireligiösen Gemeinde Mainz
9 %
Religiongemeinschaftssteuer der Freireligiösen Landesgemeinde Pfalz
9 %
Religiongemeinschaftssteuer der Freireligiösen Landesgemeinde Baden
8 %
Kultussteuer der Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden
8 %
Kultussteuer der Israelitischen Religionsgemeinschaft Württemberg
8 %
Kultussteuer des Landesverbandes der Israelitischen Kultusgemeinde in Bayern
8 %.
Für die Erhebung des Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe gilt folgende Tabelle
Tabelle in neuem Fenster öffnenStufeBemessungsgrundlage (gemeinsam zu versteuerndes Einkommen unter Berücksichtigung des § 51 a Abs. 2 EStG)Kirchgeld jährlichEuroEuro140 000-47 49996247 500 -59 999156360 000 -72 499276472 500 -84 999396595 000 -97 499540697 500 -109 9996967110 000-134 9998408135 000 -159 9991 2009160 000 -184 9991 56010185 000 -209 9991 86011210 000-259 9992 22012260 000 -309 9992 94013310 000 und mehr3 600Bei Pauschalierung der Lohnsteuer beträgt die Kirchensteuer 6 % der pauschalen Lohnsteuer. Weist der Arbeitgeber nach, dass einzelne Arbeitnehmer keiner kirchensteuererhebungsberechtigten Körperschaft angehören, ist insoweit Kirchensteuer nicht zu erheben; für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer dann 9 % der jeweiligen pauschalen Lohnsteuer. Die Kirchensteuer auf die pauschale Lohnsteuer ist im Verhältnis 85 : 15 auf die Konfessionen “evangelisch“ und “römisch-katholisch“ aufzuteilen, soweit der Arbeitgeber die Kirchensteuer nicht durch Individualisierung der jeweils steuerberechtigten Kirche zuordnet.
Finanzministerium des Landes
Schleswig-Holstein v. - VI 305 - S 2442 - 019
Fundstelle(n):
BStBl 2022 I Seite 343
CAAAI-61007