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EU regelt den Leistungsort für virtuelle Veranstaltungen neu
Hinweise zur Richtlinie 2022/542 vom 5.4.2022
Mit langem zeitlichem Vorlauf hat die EU-Kommission eine Richtlinie zur Änderung der MwStSystRL auf den Weg gebracht. Diese hat zwei wesentliche Inhalte:
I. Leistungsort bei virtuellen Veranstaltungen
Präsenzveranstaltungen werden grundsätzlich dort besteuert, wo sie stattfinden (vgl. § 3a Abs. 3 Nr. 3 UStG für Leistungen an Nichtunternehmer bzw. § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG für Unternehmer). Für virtuelle Veranstaltungen fehlt es bislang an einer expliziten gesetzlichen Vorschrift. Die Finanzverwaltung hatte dann aber durch (vgl. Grambeck, USt direkt digital 14/2021 S. 18) geregelt, dass im B2B-Bereich für virtuelle Veranstaltungen das Empfängerortprinzip (§ 3a Abs. 2 UStG) anzuwenden sei. Grundlage ist die von der Generalanwältin Sharpston im (SKF Konsulterna) vertretene Auffassung, wonach die Anwendung des Veranstaltungsortprinzips die physische Präsenz des Teilnehmers voraussetzt. Weil in den BMF-Schreiben auf den B2C-Fall nicht Bezug genommen wurde, stellte sich unmittelbar die Frage, ob hier ebenfalls auf die Grundnorm (§ 3a Abs. 1 UStG – Sitzortprinzip) abzustellen sei (Grambeck, NWB 38/2021 S. 2806).
Erfreulicherweise sorgt nunmehr d...