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Einkommensteuer | Ermittlung des Gewinns aus einem privaten Veräußerungsgeschäft des Einzelrechtsnachfolgers nach unentgeltlichem Erwerb
(1) „Angesetzter“ Wert i. S. des § 23 Abs. 3 Satz 3 EStG ist der Wert, der der Steuerfestsetzung zugrunde gelegt worden ist. (2) Ist die Entnahme steuerlich nicht erfasst worden, ist der „angesetzte“ Wert der Buchwert (Bezug: § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 3 EStG).
(1) Zu den sonstigen Einkünften (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG) gehören u. a. gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Als Anschaffung gilt gem. § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG auch die Überführung eines Wirtschaftsguts in das Privatvermögen des Stpfl. durch Entnahme oder Betriebsaufgabe. Bei unentgeltlichem Erwerb ist dem E...