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Umsatzsteuerrechtliche Behandlung einer sog. Citycard
; DSAB Destination Stockholm AB
Der EuGH musste zu der Frage Stellung nehmen, ob es sich bei einer Citycard um einen Gutschein handelt und ggf. ob ein Einzweck-Gutschein oder ein Mehrzweck-Gutschein vorliegt.
I. Leitsätze
Art. 30a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie (EU) 2016/1065 des Rates vom geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Instrument, das seinen Inhaber berechtigt, verschiedene Dienstleistungen an einem bestimmten Ort während eines begrenzten Zeitraums und bis zu einem bestimmten Wert in Anspruch zu nehmen, einen „Gutschein“ i. S. von Art. 30a Nr. 1 dieser Richtlinie darstellen kann, auch wenn ein Durchschnittsverbraucher aufgrund der begrenzten Gültigkeitsdauer dieses Instruments nicht alle angebotenen Dienstleistungen in Anspruch nehmen kann. Dieses Instrument stellt einen „Mehrzweck-Gutschein“ i. S. von Art. 30a Nr. 3 dieser Richtlinie dar, da die auf diese Dienstleistungen geschuldete Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt seiner Ausstellung nicht feststeht.
II. Sachverhalt:
Es handelt sich um ein Verfahren zum schwedischen Steuerrecht. Ein schwedisches Unternehmen vertreibt eine Citycard für Touristen, die die Stadt Stockholm besuchen. Die Ka...