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NWB Nr. 18 vom Seite 1288

Klageverfahren am VG Düsseldorf und BVerfG gegen Grundsteuererhebung enden ohne Erfolg

Peter Leuchtenberg

[i]Leuchtenberg, NWB 30/2020 S. 2221Seit Mai 2020 ist beim Verwaltungsgericht Düsseldorf die Klage eines Ehepaars anhängig gewesen, mit der es die Aufhebung ihres Grundsteuerbescheids für das Jahr 2020 bezüglich ihres Wohneigentums beantragte (Az. 5 K 2578/20), und zwar aus verfassungsrechtlichen Gründen (s. Leuchtenberg, NWB 30/2020 S. 2221). Parallel zu diesem Verfahren erhob das Ehepaar im Oktober 2020 eine Rechtssatz-Verfassungsbeschwerde beim BVerfG unmittelbar gegen das Grundsteuer-Reformgesetz.

I. Die Klage beim VG Düsseldorf

[i]Leuchtenberg, NWB 18/2020 S. 1372Der Inhalt der Klagebegründung geht zurück auf das , 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12 ( NWB MAAAG-80435). Danach ist der Gesetzgeber verpflichtet gewesen, die verfassungswidrige Rechtslage um die Grundsteuer spätestens zum durch eine – verfassungsgemäße – Neuregelung zu beseitigen. Die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung schien den Klägern allerdings zweifelhaft, weil im Grundsteuer-Reformgesetz v.  (BGBl 2019 I S. 1794) zwar der Steuergegenstand beschrieben, aber der Belastungsgrund – nach der Gesetzesbegründung soll die Erhebung der Grundsteuer als Sollertragsbesteuerung typisiert sein – nicht mit einer zusammenhängenden Begründung klar umgrenzt sei, also konstruiert wirke; im Ergebnis fehle der – konkrete – Belastungsgrund (s. Leuchtenberg, NWB 18/2020 S. 1372).

[i]Geltungsanspruch aus Gründen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes ...Mit Beschluss v.  wurde der Berichterstatterin die Sache als Einzelrichterin übertragen, weil die Sache – so die Kammer – keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweise und keine grundsätzliche Bedeutung habe (§ 6 Abs. 1 VwGO). Mit Urteil v.  hat die Einzelrichterin die Klage abgewiesen – Kernsatz der Begründung: „Die durch den Gesetzgeber geschaffene Neuregelung beansprucht als formell verfassungsgemäß (d. h. im Sinne eines ordnungsgemäßen Gesetzgebungsvorgangs) zustande gekommenes Gesetz – auch in Anbetracht der durch die Kläger geltend gemachten materiellen Bedenken – vollumfänglich Gültigkeit, denn ihr kommt bis zu einer – bisher nicht vorliegenden – gegenteiligen Entscheidung des BVerfG aus Gründen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes ein Geltungsanspruch zu.“ Dabei beruft sich das Gericht auf einen (BStBl 2010 II S. 558, Rz. 11). Zuvor führte das Gericht weichenstellend aus, dass sich durch das auch für das nun streitgegenständliche Veranlagungsjahr 2020 nichts geändert habe. Das Urteil des BVerfG habe die Frage der Verfassungsmäßigkeit von Normen des Bewertungsgesetzes betroffen mit der Folge, die Erhebung der Grundsteuer durch die Gemeinden nach der Neuregelung weiter zu ermöglichen.

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