Online-Nachricht - Montag, 02.05.2022

Grundsteuer | Kein Grundsteuererlass für sanierungsbedürftige Tennisanlage (VG)

Ein Grundsteuererlass ist nicht zu gewähren, wenn der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrags zu vertreten hat. Dies ist der Fall, wenn der Steuerschuldner das Objekt im vollen Bewusstsein der Unrentabilität einerseits und der Sanierungsbedürftigkeit andererseits erworben hat (Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil v. - 5 K 932/21.KO; nicht rechtskräftig).

Sachverhalt: Die Kläger erwarben das mit einer Tennishalle, einem Clubbistro nebst Wohnung und drei Außentennisplätzen bebaute Grundstück im Jahr 2019 im Wege der Zwangsversteigerung. Die von ihnen anschließend beabsichtigte Nutzung als Verkaufs- und Lagerfläche wurde ihnen inzwischen bestandskräftig untersagt. Kurz nach dem Erwerb beantragten sie beim Beklagten den Erlass der Grundsteuer für das Veranlagungsjahr 2019. Denn das Objekt sei für sie nahezu wertlos, weil es aufgrund der Sanierungsbedürftigkeit nicht möglich sei, die Tennisanlage zu betreiben und es deshalb im Leerstand verbleibe. Der Beklagte lehnte den Grundsteuererlass mit der Begründung ab, dass die Kläger die Minderung des Rohertrags des Objekts zu vertreten hätten, weil sie es in Kenntnis des schlechten baulichen Zustands zur Sanierung erworben hätten. Somit sei ihnen der daraus resultierende Leerstand und Mietausfall zuzurechnen.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg:

  • Die Kläger haben keinen Anspruch auf den begehrten Grundsteuererlass. Voraussetzung für einen Grundsteuererlass wegen Rohertragsminderung des Steuergegenstands ist u.a., dass der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten hat.

  • Vorliegend haben die Kläger die Minderung des Rohertrags zu vertreten.

  • Sie haben die Ertragsminderung aufgrund eigener Willensentschließung herbeigeführt und sehenden Auges in Kauf genommen, indem sie das Objekt in vollem Bewusstsein der Unrentabilität einer weiteren bestimmungsgemäßen Nutzung als Tennisanlage sowie der Sanierungsbedürftigkeit erworben haben.

  • Die Unwirtschaftlichkeit des Betriebs der Tennisanlage hat sich für die Kläger auch nach ihrem eigenen Vorbringen eindeutig aus dem im Zwangsversteigerungsverfahren eingeholten Verkehrswertgutachten ergeben.

  • Das Gutachten hat ausdrücklich auf die erforderlichen erheblichen Investitionen, die geringen Aussichten auf Umsatzsteigerung sowie den Bau- und Unterhaltungszustand inklusive Bauschäden bzw. Baumängel hingewiesen.

  • Ihr Entschluss zur Sanierung und Nutzungsänderung des Objekts stellt im Hinblick auf die Ertragssituation eine in die Risikosphäre der Kläger fallende unternehmerische Entscheidung dar, die nach dem gesetzgeberischen Willen für die Erhebung der Grundsteuer mit ihrem Charakter als Objekt- und nicht Ertragssteuer irrelevant ist.

  • Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich nämlich, dass u.a. nicht Ertrag bringende Grundstücke von der Erlassregelung ausdrücklich ausgenommen sind. Ebenso wenig kommt zugunsten der Kläger ein Grundsteuererlass aus Billigkeitsgründen in Betracht.

Hinweis:

Gegen die Entscheidungen können die Beteiligten als Rechtsmittel die Zulassung der Berufung beantragen. Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des VG Koblenz veröffentlicht.

Quelle: VG Koblenz, Pressemitteilung v. (il)

Fundstelle(n):
IAAAI-60717