kein Vorsteuerabzug einer Kapitalgesellschaft aus Leistungen, die den privaten Interessen ihres Geschäftsführers und dessen
Ehefrau dienen
Leitsatz
Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass einer Kapitalgesellschaft ein Vorsteuerabzug aus Leistungen nicht zusteht, die nach
summarischer Prüfung unmittelbar ihrem objektiven Inhalt nach den privaten Interessen ihres Geschäftsführers und dessen Ehefrau
(Wohnen, Ernährung, Gesundheit, Freizeitgestaltung usw.) dienen und mit denen diesen erhebliche wirtschaftliche Werte zugewandt
worden sind.
Fundstelle(n): DStRE 2023 S. 1151 Nr. 18 GmbH-StB 2022 S. 221 Nr. 7 TAAAI-60709
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Beschluss v. 08.02.2022 - 12 V 2329/20
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