Ermessensverspätungszuschlag bei Einkommensteuerveranlagung mit
Guthaben
Leitsatz
Ergibt die Einkommensteuerveranlagung eine Erstattung von Vorauszahlungen oder Steuerabzugsbeträgen, schließt dies bei verspäteter
Abgabe der Steuererklärung nur einen Verspätungszuschlag nach § 152 Abs. 2 AO aus; ein im Ermessen des Finanzamts stehender
Verspätungszuschlag von 25 Euro je angefangener Monat nach § 152 Abs. 1, Abs. 5 Satz 2 am Ende AO bleibt möglich. Dieser Verspätungszuschlag
ist regelmäßig ermessensfehlerfrei, wenn er damit begründet wird, dass die Einkommensteuererklärung schon in den drei Vorjahren
mehrere Monate verspätet abgegeben wurde.
Erst im Klageverfahren nach § 152 Abs. 1 Satz 2 AO geltend gemachte Entschuldigungsgründe sind unbeachtlich.
Fundstelle(n): JAAAI-60708
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht
, Urteil v. 19.02.2022 - 9 K 939/20
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