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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 9 K 939/20

Gesetze: AO § 152

Ermessensverspätungszuschlag bei Einkommensteuerveranlagung mit Guthaben

Leitsatz

  1. Ergibt die Einkommensteuerveranlagung eine Erstattung von Vorauszahlungen oder Steuerabzugsbeträgen, schließt dies bei verspäteter Abgabe der Steuererklärung nur einen Verspätungszuschlag nach § 152 Abs. 2 AO aus; ein im Ermessen des Finanzamts stehender Verspätungszuschlag von 25 Euro je angefangener Monat nach § 152 Abs. 1, Abs. 5 Satz 2 am Ende AO bleibt möglich. Dieser Verspätungszuschlag ist regelmäßig ermessensfehlerfrei, wenn er damit begründet wird, dass die Einkommensteuererklärung schon in den drei Vorjahren mehrere Monate verspätet abgegeben wurde.

  2. Erst im Klageverfahren nach § 152 Abs. 1 Satz 2 AO geltend gemachte Entschuldigungsgründe sind unbeachtlich.

Fundstelle(n):
JAAAI-60708

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Hessisches Finanzgericht , Urteil v. 19.02.2022 - 9 K 939/20

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