EuGH - C-677/21 Verfahrensverlauf - Status: erledigt
Gesetze: Art 2 Abs 1 Buchst a EGRL 112/2006, Art 14 Abs 1 EGRL 112/2006, Art 14 Abs 2 Buchst a EGRL 112/2006, Art 9 Abs 1 EGRL 112/2006, Art 13 Abs 1 UAbs 1 EGRL 112/2006, Art 13 Abs 1 UAbs 3 EGRL 112/2006
Rechtsfrage
Ist Art. 2 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG dahin auszulegen, dass die unrechtmäßige Entnahme von Energie eine Lieferung von Gegenständen darstellt, nämlich die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen?
Falls diese Frage verneint wird: Ist Art. 14 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG dahin auszulegen, dass die unrechtmäßige Entnahme von Energie eine Lieferung von Gegenständen darstellt, nämlich die Übertragung des Eigentums an einem Gegenstand gegen Zahlung einer Entschädigung aufgrund einer behördlichen Anordnung oder kraft Gesetzes?
Ist Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG dahin auszulegen, dass Fluvius Antwerpen, wenn sie einen Anspruch auf Entschädigung für unrechtmäßig entnommene Energie hat, als Steuerpflichtige anzusehen ist, weil die unrechtmäßige Entnahme die Folge einer "wirtschaftlichen Tätigkeit" von Fluvius Antwerpen ist, nämlich der Nutzung eines körperlichen Gegenstands zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen?
Wenn Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG dahin auszulegen ist, dass die unrechtmäßige Entnahme von Energie eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt, ist Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG dann dahin auszulegen, dass Fluvius Antwerpen eine Behörde ist, und wenn ja, ist Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 3 dahin auszulegen, dass die unrechtmäßige Entnahme von Energie das Ergebnis einer Tätigkeit von Fluvius Antwerpen ist, die keinen unbedeutenden Umfang hat?
Eigentümer; Energie; Entnahme; Entschädigung; Lieferung; Wirtschaftliche Tätigkeit
Fundstelle(n):
WAAAI-60533