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PiR Nr. 5 vom Seite 156

Neuverhandlung von Verbindlichkeiten vor Fälligkeit

WP Dr. Jens Freiberg

I. Einführung

Mit Erlöschen einer vertraglich begründeten Verpflichtung ist eine finanzielle Verbindlichkeit auszubuchen (IFRS 9.3.3.1). Wenn der Gläubiger eine Schuld nicht ausnahmsweise erlässt oder gar eine Verjährung eintritt, setzt ein Erlöschen eine Erfüllung (settlement) durch Begleichung des ausstehenden Nominalwerts voraus. Buchhalterisch ergeben sich bei einer (Rück-)Zahlung keine Besonderheiten, die Verbindlichkeit und das hingegebene Vermögen sind (bilanzkürzend) auszubuchen, eine Differenz zwischen Soll und Haben im Ergebnis zu realisieren. Auch ohne ein Erlöschen ist eine bestehende, finanzielle Verbindlichkeit aus- und eine neue Verbindlichkeit einzubuchen, wenn die Konditionen der Schuld durch eine Modifikation substanziell geändert werden (IFRS 9.3.3.2). In der Buchhaltung ist ein Passivtausch zu erfassen, der bei abweichenden Zeitwerten von alter und neuer Verbindlichkeit mit einem (Modifikations-)Ergebnis einhergeht. Für ein Unternehmen als Schuldner einer vertraglich begründeten Verpflichtung ist es – auch ohne sich in finanziellen Schwierigkeiten zu befinden – nicht unüblich, vor Fälligkeit einer Finanzverbindlichkeit über eine Anschlussfinanzierung zu ver...

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