Klage gegen eine Beitragserhöhung in der privaten Krankenversicherung: Auslegung einer einseitigen Erledigungserklärung; Feststellungsinteresse für eine Unwirksamkeit der Beitragserhöhung; Anspruch auf Prozess- oder Verzugszinsen
Gesetze: § 203 Abs 5 VVG
Instanzenzug: Az: 9 U 283/19vorgehend Az: 23 O 122/19
Tatbestand
1Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung des Klägers.
2Der Kläger unterhält in der Krankheitskostenversicherung bei der Beklagten unter anderem den Tarif E. . Die Beklagte informierte ihn mit Schreiben vom November 2013 nebst Anlagen über eine Beitragserhöhung in diesem Tarif um 33,40 € monatlich zum sowie mit Schreiben vom November 2014 nebst Anlagen über eine Beitragserhöhung um 32,95 € monatlich zum . Mit Schreiben vom November 2016 nebst Anlagen teilte sie eine weitere Beitragserhöhung zum mit.
3Der Kläger hält die Beitragserhöhungen für unrechtmäßig. Mit Anwaltsschreiben vom forderte er von der Beklagten die Rückzahlung der seiner Ansicht nach zu viel gezahlten Prämien sowie daraus gezogener Nutzungen. Die Beklagte wies die Ansprüche zurück.
4Soweit für die Revision noch von Interesse hat der Kläger mit seiner Klage zunächst die Rückzahlung der auf die Erhöhungen zum und zum entfallenden Prämienanteile nebst Zinsen und die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Auslagen sowie die Feststellung verlangt, dass diese Beitragserhöhungen unwirksam sind und er nicht zur Zahlung der jeweiligen Erhöhungsbeiträge verpflichtet ist. Mit Schriftsatz vom hat der Kläger diesen Feststellungsantrag für erledigt erklärt; die Beklagte hat dem widersprochen. Der Kläger hat daraufhin die Feststellung beantragt, dass der Feststellungsantrag ursprünglich zulässig und begründet war.
5Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat der Kläger seine Klage um die Feststellung erweitert, dass die Beklagte zur Herausgabe der Nutzungen, die sie aus dem vom Kläger auf die Beitragserhöhungen gezahlten Prämienanteil gezogen hat, verpflichtet ist und diese Nutzungen zu verzinsen hat. Das Oberlandesgericht hat das landgerichtliche Urteil unter Abweisung der weitergehenden Klage dahingehend abgeändert, dass die Beklagte zur Zahlung von 2.720,35 € nebst Zinsen ab dem und zur Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Auslagen in Höhe von 334,75 € verurteilt worden ist. Es hat festgestellt, dass die Prämienerhöhungen zum und zum jeweils bis zum unwirksam waren sowie der Kläger nicht zur Zahlung der jeweiligen Erhöhungsbeträge verpflichtet ist und dass der Rechtsstreit hinsichtlich dieser Erhöhungen ab dem erledigt ist. Außerdem ist festgestellt worden, dass die Beklagte zur Herausgabe der Nutzungen, die sie aus dem vom bis zum auf diese Beitragserhöhungen gezahlten Prämienanteil gezogen hat, und zur Verzinsung dieser Nutzungen ab dem verpflichtet ist.
6Mit der Revision begehrt die Beklagte die Aufhebung des Berufungsurteils und Klageabweisung, soweit zu ihrem Nachteil die Unwirksamkeit der Neufestsetzungen im Tarif E. zum und zum für die Zeit bis zum und die fehlende Zahlungsverpflichtung des Klägers für die jeweiligen Erhöhungsbeträge festgestellt worden ist, die Beklagte zur Zahlung von mehr als 796,20 € nebst Zinsen verurteilt worden ist, deren Verpflichtung zur Zahlung gezogener Nutzungen bezogen auf die Beitragserhöhungen zum und zum für die Zeit über den hinaus sowie zur Verzinsung der herauszugebenden Nutzungen festgestellt worden und sie zur Freistellung des Klägers von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 € verurteilt worden ist.
Gründe
7Die Revision hat ganz überwiegend Erfolg.
8I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist der Feststellungsantrag so auszulegen, dass der Kläger nach seiner einseitigen Erledigungserklärung die Feststellung begehrt, die Prämienerhöhungen seien bis zum Zeitpunkt der Heilung unwirksam gewesen. Die Beitragserhöhungen zum und zum seien - jedenfalls betreffend die Zeit bis zum - unwirksam gewesen und erst durch die Zustellung der Klageerwiderung am geheilt und zum wirksam geworden. Die Begründungen aus November 2013 und November 2014 erfüllten nicht die nach § 203 Abs. 5 VVG zu stellenden Mindestanforderungen an die Mitteilung der maßgeblichen Gründe. Die Änderungsmitteilung aus November 2016 hingegen genüge den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung der Prämienerhöhung zum .
9Der Kläger könne die Rückzahlung geleisteter Erhöhungsbeträge allerdings nur für den Zeitraum vom bis Mai 2019 in Höhe von 2.720,35 € nebst anteiligen Zinsen verlangen. Die übrigen Rückzahlungsansprüche seien verjährt. Der Zinsanspruch aus dem zuerkannten Betrag folge aus §§ 291 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Der Kläger habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Herausgabe der im Zeitraum vom bis gezogenen Nutzungen aus den von ihm gezahlten erhöhten Prämienanteilen aufgrund der unwirksamen Prämienerhöhungen. Schließlich habe der Kläger einen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe eines Betrages von 334,75 € aus § 280 Abs. 1 Satz 1, § 257 BGB. Denn durch die unzureichende Begründung der Prämienerhöhungen habe die Beklagte auch eine vertragliche Nebenpflicht verletzt.
10II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nur zum Teil stand.
111. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Kläger den Rechtsstreit hinsichtlich des Feststellungsantrags erst ab dem für erledigt erklärt hat und für den davorliegenden Zeitraum den ursprünglichen Feststellungsantrag unverändert weiterverfolgt. Entgegen der Ansicht der Revision verstößt daher weder der Urteilstenor in diesem Punkt gegen § 308 Abs. 1 ZPO noch ist das Rechtsschutzbedürfnis für diesen Feststellungsantrag entfallen.
12Die Auslegung der einseitigen Erledigungserklärung durch das Berufungsgericht ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Für diese Auslegung ist nicht allein der Wortlaut der Erklärung maßgebend. Entscheidend ist vielmehr der erklärte Wille, wie er auch aus Begleitumständen und nicht zuletzt der Interessenlage hervorgehen kann. Im Zweifel gilt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (vgl. Senatsurteil vom - IV ZR 191/20, NJW-RR 2021, 1260 Rn. 17; st. Rspr.).
13Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs entsprach es dem Interesse des Klägers, die Erledigungserklärung auf den Zeitraum ab Wirksamwerden der Prämienanpassungen zu beschränken. Sein Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit der Prämienanpassungen entfiel durch eine nachgeholte Mitteilung der maßgeblichen Gründe nicht für die Vergangenheit. Auch sein Wille war erkennbar darauf gerichtet, bis zu diesem Zeitpunkt an seinem ursprünglichen Antrag festzuhalten und nur für die Zukunft die Erledigung zu erklären. Dies zeigt bereits die Formulierung seines geänderten Klageantrags, der sich nicht auf die Feststellung der Erledigung der Hauptsache beschränkte, sondern ausdrücklich die Feststellung der Zulässigkeit und Begründetheit des ursprünglichen Antrags in Verbindung mit dem Ausspruch der Unwirksamkeit der Prämienanpassungen und seiner Nichtzahlungspflicht umfasste.
142. Entgegen der Ansicht der Revision ist das Berufungsgericht zu Recht von der Zulässigkeit der Klage auch für den auf die Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen gerichteten Feststellungsantrag ausgegangen.
15Ein feststellungsfähiges gegenwärtiges Rechtsverhältnis liegt vor, soweit der Kläger die Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen festgestellt wissen möchte. Allein mit dem vom Kläger erstrebten Leistungsurteil auf Rückzahlung überzahlter Beiträge wäre nicht rechtskräftig festgestellt, dass er zukünftig nicht zur Zahlung des sich aus den streitgegenständlichen Beitragsanpassungen ergebenden Erhöhungsbetrages verpflichtet ist (vgl. Senatsurteil vom - IV ZR 255/17, BGHZ 220, 297 Rn. 17).
16Soweit die Revision rügt, das Feststellungsinteresse sei dadurch entfallen, dass das Berufungsgericht eine Heilung der früheren Begründungsmängel angenommen habe, kommt es darauf nicht an (vgl. Senatsurteil vom - IV ZR 36/20, juris Rn. 28).
173. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei entschieden, dass die von der Beklagten mitgeteilten Gründe für die Prämienerhöhungen zum und die Voraussetzungen einer nach § 203 Abs. 5 VVG erforderlichen Mitteilung (vgl. dazu Senatsurteil vom - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 26) nicht erfüllten. Weiterhin zutreffend hat es angenommen, dass die in der Klageerwiderung nachgeholten Angaben zu den Gründen der Prämienanpassungen zu einer Heilung ex nunc führten (vgl. Senatsurteil vom aaO Rn. 41 f.), so dass die Prämienerhöhungen gemäß § 203 Abs. 5 VVG ab dem zweiten auf die Zustellung der Klageerwiderung am folgenden Monat, d.h. zum , wirksam wurden.
184. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht dagegen angenommen, dass der Kläger zur Zahlung der Prämienanteile, die betragsmäßig den zum und erfolgten Erhöhungen entsprechen, über den Zeitpunkt der nächsten wirksamen Prämienerhöhung in diesem Tarif zum hinaus nicht verpflichtet sei und daher auch die bis Mai 2019 gezahlten Prämienanteile in diesem Umfang zurückzuerstatten seien. Der Kläger kann nur die gezahlten und von der Verjährung nicht erfassten Erhöhungsbeträge für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum in Höhe von 796,20 € ((33,40 € + 32,95 €) x 12 Monate) zurückverlangen. Der Betrag ist - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - ab Rechtshängigkeit zu verzinsen.
19Außerdem ist zwar einerseits - wie oben unter 3. dargelegt - auszusprechen, dass die Prämienerhöhungen bis zum unwirksam waren, aber andererseits festzustellen, dass der Kläger nur bis zum nicht zur Zahlung der erhöhten Prämienanteile verpflichtet ist. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist daher auch hinsichtlich der Prämienerhöhungen zum und zum ab dem insoweit keine Erledigung der Hauptsache eingetreten, da die Klage auf Feststellung der nichtbestehenden Zahlungspflicht hinsichtlich der erhöhten Prämienanteile für diesen Zeitraum nicht begründet war.
20Ab der Prämienanpassung zum , die nach der Entscheidung des Berufungsgerichts auch zu diesem Zeitpunkt wirksam wurde, bestand ein Anspruch der Beklagten auf Zahlung der Prämie in der durch diese letzte Anpassung festgesetzten neuen Gesamthöhe. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom (IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 55) entschieden hat, bildet eine spätere wirksame Prämienanpassung fortan die Rechtsgrundlage für den Prämienanspruch in seiner Gesamthöhe.
215. Die Feststellung der Pflicht zur Herausgabe gezogener Nutzungen ist zum einen nach dem eben Gesagten auf die Nutzungen aus den bis zum gezahlten Erhöhungsbeträgen zu beschränken. Zum anderen hat das Berufungsgericht aber auch zu Unrecht einen Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen insoweit angenommen, als sie in demselben Zeitraum, für den das Berufungsgericht dem Kläger auch Zinsen aus den zurückzuzahlenden Prämienanteilen zugesprochen hat, gezogen wurden.
22Der Anspruch auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen ist vielmehr auf die Zeit vor Eintritt der Verzinsungspflicht für die Hauptforderung beschränkt. Prozess- und Verzugszinsen sollen den Nachteil ausgleichen, den der Gläubiger dadurch erleidet, dass er infolge nicht rechtzeitiger Zahlung des Schuldners daran gehindert ist, einen ihm zustehenden Geldbetrag zu nutzen (vgl. Senatsurteil vom - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 58). Dieser Nachteil wird durch einen Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen vollkommen ausgeglichen. Daher besteht neben dem Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen kein Anspruch auf Prozess- oder Verzugszinsen (vgl. Senatsurteil vom aaO m.w.N.). Eine Pflicht der Beklagten zur Herausgabe gezogener Nutzungen ist daher nur zeitlich beschränkt bis zum festzustellen.
236. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht auch einen Zinsanspruch bezüglich der gezogenen Nutzungen, für die eine Herausgabepflicht der Beklagten festgestellt worden ist, angenommen. § 291 BGB als Anspruchsgrundlage für Prozesszinsen greift bei einer Klage, die auf die Feststellung einer Verbindlichkeit gerichtet ist, nicht ein (vgl. Senatsurteil vom - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 59). Auch ein Verzugszinsanspruch aufgrund einer Mahnung des Klägers oder einer Erfüllungsverweigerung der Beklagten kommt nicht in Betracht. Es ist weder behauptet noch festgestellt, dass der Kläger in seinem Anwaltsschreiben vom die darin geforderten Nutzungen beziffert und das Schreiben daher die erforderliche Bestimmtheit einer Mahnung aufgewiesen hätte. Aber auch aus der Feststellung, dass die Beklagte die Ansprüche zurückwies, lässt sich mangels weiterer Angaben zu dieser Erklärung nicht entnehmen, dass sie die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert hätte und damit auch ohne Mahnung nach § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB in Verzug geraten wäre.
247. Bezüglich der Pflicht der Beklagten, den Kläger von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten freizustellen, hat die Revision insoweit Erfolg, als der Kläger lediglich die Freistellung von Kosten in Höhe von 147,56 € verlangen kann.
25a) Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch wegen vertraglicher Pflichtverletzung aus §§ 280, 257 BGB angenommen.
26aa) Das Berufungsgericht hat die nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Begründung der Prämienanpassungen zum und als Vertragsverletzung der Beklagten angesehen. Ungeachtet dessen, ob dies bereits eine zum Schadensersatz verpflichtende Pflichtverletzung darstellt, liegt eine solche jedenfalls in der unberechtigten Geltendmachung der nicht geschuldeten Erhöhungsbeträge aus den unwirksamen Prämienanpassungen bei der Beitragsabrechnung der Beklagten. Entgegen der Ansicht der Revision kann diesem Anspruch nicht entgegengehalten werden, dass der Gesetzgeber als Folge einer unzureichenden Begründung in § 203 Abs. 5 VVG allein das Nichtwirksamwerden der Prämienanpassung vorgesehen habe. Eine Vertragspartei, die von der anderen Vertragspartei etwas verlangt, das ihr nach dem Vertrag nicht geschuldet ist, verletzt ihre Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB (vgl. , BGHZ 179, 238 Rn. 17). Wenn ein Partner eines gegenseitigen Vertrags aus diesem Vertrag Ansprüche gegen den anderen Partner ableitet, die ihm nicht zustehen, kommt daher ein Anspruch aus der Verletzung vertraglicher Pflichten aus § 280 Abs. 1 BGB in Betracht (vgl. aaO Rn. 8).
27bb) Von dem Vorwurf des nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermuteten Verschuldens hat sich die Beklagte nicht entlastet. Soweit sich die Revision darauf beruft, die Beklagte habe ihren Rechtsstandpunkt bis zu einer höchstrichterlichen Klärung der Begründungsanforderungen aus § 203 Abs. 5 VVG für plausibel halten dürfen, beruft sie sich auf einen Rechtsirrtum, der im Allgemeinen nicht entschuldigt (vgl. Senatsurteil vom - IV ZR 58/07, NJW 2009, 1143 Rn. 27, zum Verzug). Insoweit werden an die Sorgfaltspflicht strenge Anforderungen gestellt; es reicht nicht aus, dass sie sich ihre Meinung nach sorgfältiger Prüfung und sachgemäßer Beratung gebildet hat; entschuldigt wäre sie erst, wenn mit der Möglichkeit des Unterliegens im Rechtsstreit nicht zu rechnen war (vgl. Senatsurteil vom aaO). Davon ist hier nicht auszugehen. Der Versicherer hat die Gestaltung seiner Mitteilungen zu Prämienanpassungen selbst in der Hand und kann auch angesichts der Auslegungsbedürftigkeit einer Vorschrift, zu der noch keine höchstrichterliche Entscheidung ergangen ist, im Zweifel eine rechtssichere Formulierung wählen (Senatsurteil vom - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 37).
28b) Der Anspruch ist aber nur in Höhe von 147,56 € begründet. Der zugrunde zu legende Gegenstandswert entspricht dem begründeten Rückforderungsanspruch von 796,20 €. Bei Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr errechnet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in der bis zum geltenden Fassung ein Betrag von 147,56 € (80 € Gebühr x 1,3 + 20 € Pauschale + 23,56 € Umsatzsteuer).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:090222UIVZR291.20.0
Fundstelle(n):
NJW-RR 2022 S. 608 Nr. 9
XAAAI-60469