1. Eine masseschmälernde Zahlung i.S.v. § 64 Satz 1 GmbHG liegt auch dann vor, wenn der Geschäftsführer nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit Gehälter an Mitarbeiter der Gesellschaft zahlt, weil Arbeits- oder Dienstleistungen regelmäßig für eine Verwertung durch die Gläubiger nicht geeignet sind.
2. Zahlungen zur vorübergehenden Aufrechterhaltung des Betriebs sind nur dann i.S.d. § 64 Satz 2 GmbHG mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar, wenn ohne die Zahlung der Betrieb sofort eingestellt werden müsste und damit eine ernsthafte Chance auf Sanierung oder Fortführung im Insolvenzverfahren zunichte gemacht würde. Das Bestehen einer ernsthaften Sanierungschance ist vom Geschäftsführer darzulegen und zu beweisen.
3. Weisungen des Gesellschafters können Zahlungen des Geschäftsführers nach Insolvenzreife regelmäßig nicht rechtfertigen, weil der von ihm zu leistende Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist (§ 64 Satz 4 i.V.m. § 43 Abs. 3 Satz 3 GmbHG).
4. Wird der Geschäftsführer gemäß § 64 Satz 1 GmbHG verurteilt, ist ihm - damit es nicht zu einer Bereicherung der Masse kommt - von Amts wegen in dem Urteil vorzubehalten, nach Erstattung an die Masse Gegenansprüche, die sich nach Rang und Höhe mit den Beträgen decken, die die begünstigten Gesellschaftsgläubiger im Insolvenzverfahren erhalten hätten, gegen den Insolvenzverwalter geltend zu machen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2022 S. 1327 Nr. 26 DStR-Aktuell 2022 S. 12 Nr. 12 GmbHR 2022 S. 414 Nr. 8 NWB-Eilnachricht Nr. 17/2022 S. 1228 ZIP 2022 S. 1438 Nr. 29 FAAAI-60449
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