1. Das Jobcenter ist verpflichtet, die erst im Widerspruchsverfahren getätigten Angaben eines Leistungsempfängers im Rahmen der Behördenentscheidung gemäß § 41a Abs 3 SGB II noch zu berücksichtigen (Anschluss an = BSGE 126, 294 = SozR 4-4200 § 41a Nr 1, RdNr 35 ff).
2. Übersendet der Leistungsberechtigte die unter Fristsetzung angeforderten Unterlagen im Verwaltungsverfahren nur teilweise, muss ihn das Jobcenter vor Erlass eines die Leistung auf abschließend Null feststellenden Bescheides oder einer Bestätigung einer solchen Entscheidung im Widerspruchsverfahren darauf hinweisen, dass ihm die Unterlagen nicht vollständig vorliegen und Gelegenheit geben, dies nachzuholen. Dies gilt umso mehr, wenn sich der Leistungsberechtigte übersendungsbereit zeigt.
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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 19.01.2022 - L 9 KR 246/18
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