1. Die Annahme des anspruchsausschließenden Vorliegens einer Versorgungsehe bei einer Ehedauer von nicht mindestens einem Jahr ist nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Gesamtbetrachtung und Abwägung der Beweggründe beider Ehegatten ergibt, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt den Versorgungszweck überwiegen oder zumindest gleichwertig sind. Maßgeblich sind jeweils die konkreten Umstände des Einzelfalls.
2. Die vom hinterbliebenen Ehegatten behaupteten inneren Umstände für die Heirat sind vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der Eheschließung bestehenden äußeren Umstände in die Gesamtwürdigung einzubeziehen.
3. Eine gewichtige Bedeutung kommt hierbei stets dem Gesundheits- bzw Krankheitszustand des Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung zu. Die besonderen (inneren und äußeren) Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprechen, müssen umso gewichtiger sein, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit des Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung gewesen war.
4. Das Bestehen einer langjährigen Partnerschaft stellt gerade keinen solchen besonderen Umstand dar. Auch allgemeine Gesichtspunkte wie sie in mehr oder weniger starker Ausprägung nahezu bei jeder Eheschließung eine Rolle spielen, können für sich genommen noch nicht die Annahme besonderer Umstände rechtfertigen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): OAAAI-60391
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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 30.12.2021 - L 3 R 379/17
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