1. Eine nach §§ 116, 117 AGB-DDR (juris: AGB DDR) gezahlte Jahresendprämie ist als Arbeitsentgelt iS des § 6 Abs 1 S 1 AAÜG berücksichtigungsfähig.
2. Gemäß § 23 Abs 1 S 2 SGB X ist eine Tatsache dann als glaubhaft gemacht anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen überwiegend wahrscheinlich ist.
3. Verbleiben nach den vorhandenen Unterlagen und den Zeugenaussagen hinsichtlich der Zahlung wie auch der Höhe der Jahresendprämie erhebliche Zweifel an deren Validität, so ist eine Anerkennung mangels Schätzungsbefugnis ausgeschlossen.
Fundstelle(n): ZAAAI-60383
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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 15.12.2021 - L 3 R 231/18 WA
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