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§ 4 Nr. 21a UStG Institute „an„ einer Hochschule
Zur Frage, ob die durch das UStÄndG 1997 v. (BGBl I, 1851) eingeführte USt-Befreiung nach § 4 Nr. 21a UStG auch für Institute ”an” einer Hochschule gilt, die Forschungsaufträge für die Öffentliche Hand durchführen und Drittmittelforschung betreiben, wird im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der Länder folgende Auffassung vertreten:
Nach § 4 Nr. 21a UStG sind die Umsätze der staatlichen Hochschulen aus Forschungstätigkeit von der USt befreit. Der Gesetzgeber hat die Steuerbefreiung in Kenntnis der gesamten Sachlage auf die Umsätze dieser Einrichtungen beschränkt. Institute ”an” einer Hochschule, die privatrechtlich organisiert sind, gehören nicht zum hoheitlichen Bereich einer Hochschule. Die Möglichkeit, die Befreiungsvorschrift über ihren klaren und eindeutigen Wortlaut hinaus auf andere Einrichtungen anzuwenden, ist nicht gegeben. Diese Institute können die USt-Befreiung daher nicht für sich in Anspruch nehmen.
Die Umsätze der Institute ”an” einer Hochschule können allerdings unter den Voraussetzungen des § 68 Nr. 9 AO, der durch Art. 18 Nr. 2 JStG 1997 v. (BGBl I, 2049) mit Wirkung ab dem eingeführt worden ist, nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.