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§ 4 Nr. 16 UStG Befreiung der Krankenhäuser, ähnlicher Einrichtungen, der Altenheime und der Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen sowie der Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen (§ 4 Nr. 16); hier: Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 b und c UStG bei Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen hier insbesondere Kureinrichtungen
Zur Steuerbefreiung der in Kureinrichtungen ausgeführten Umsätze vertritt die OFD folgende Auffassung:
Umsätze von Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen können nach § 4 Nr. 16b UStG steuerfrei sein, wenn diese Einrichtungen unter den Krankenhausbegriff i. S. des A 96 UStR fallen ( (UR 1997, 110).
Sind die Voraussetzungen des § 4 Nr. 16b UStG nicht erfüllt, kommt für die Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtung die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 16c UStG als ”andere Einrichtung ärztlicher Heilbehandlung” unter den dort genannten Voraussetzungen in Betracht.
Die mit dem Betrieb von anderen Einrichtungen ärztlicher Heilbehandlung eng verbundenen Umsätze sind nach § 4 Nr. 16c UStG steuerfrei, wenn sie unter ärztlicher Aufsicht erbracht wurden und im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 40 v. H. der Leistungen den in § 4 Nr. 15b UStG genannten Personen zugute gekommen sind.
Für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16c UStG ist es nicht erforderlich, dass den untersuchten und behandelten Personen Unterkunft und Verpflegung gewährt wird (A 97 Abs. 1 UStR), so dass auch Umsätze ambulanter Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nach § 4 Nr. 16c UStG steuerfrei sein können, wenn sie unter ärztlicher Aufsicht erbracht werden.
Eng verbundene Umsätze
Mit dem Betrieb der in § 4 Nr. 16 UStG bezeichne...BStBl 1978 II S. 173