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FG München Beschluss v. - 7 V 2634/21

Gesetze: AO § 140 ff., AO § 162 Abs. 1, AO § 182 Abs. 1, AO § 184, FGO § 69 Abs. 2, FGO § 69 Abs. 3, FGO § 96 Abs. 1 S. 1, EStG § 10d Abs. 4, GewStG § 10a, KStG § 8 Abs. 1

Schätzung der Besteuerungsgrundlagen bei fehlerhaften Kassenaufzeichnungen

Richtsatzschätzung

Leitsatz

1. Ein AdV-Antrag, der nur mit Einwendungen begründet wird, die sich gegen die in einem Grundlagenbescheid festgesetzten Besteuerungsgrundlagen richten (hier: Höhe des Verlustabzugs aus dem zum 31.12. des Vorjahres gesondert festgestelltem Verlustvortrag), ist unzulässig.

2. Bei zulässiger Schätzung dem Grunde nach ist die Schätzung der Höhe der Umsätze eines Gastronomiebetriebs unter Anwendung der Richtsätze der amtlichen Richtsatzsammlung jedenfalls dann rechtmäßig, wenn ein Rohaufschlagsatz in der unteren Bandbreite des Rahmens laut Richtsatzsammlung (hier: 225) und ein nach den Besonderheiten des Betriebs korrigierter Rohgewinn zur Anwendung kommt.

3. Zur Behandlung der Hinzuschätzungen als verdeckte Gewinnausschüttung bei einer Kapitalgesellschaft.

Fundstelle(n):
BB 2022 S. 2789 Nr. 48
DStRE 2023 S. 1018 Nr. 16
WAAAI-60290

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FG München, Beschluss v. 08.03.2022 - 7 V 2634/21

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