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FG Münster Beschluss v. - 5 V 3238/21

Gesetze: UStG § 13b; AO § 226; AO § 47; FGO § 69 Abs. 2 Satz 2 ; UStG § 27 Abs. 19

Verfahren/Umsatzsteuer

Aufrechnung von abgetretenen Werklohnforderungen gg. USt-Erstattungsanspruch; Gewährung von AdV

Leitsatz

1. Im Streitfall ist die Durchsetzbarkeit der zivilrechtlichen Werklohnnachforderungen, mit denen das FA aufgerechnet hat, wegen von der Stpfl. geltend gemachter Verjährung und eines Zurückbehaltungsrechts gemäß § 273 BGB streitig.

2. Nach § 322 Abs. 2 ZPO ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht wird, der materiellen Rechtskraft fähig. Es besteht somit die Gefahr, dass ein an sich nicht zuständiges Gericht mit Bindungswirkung gegenüber den nach der Rechtswegzuweisung entscheidungsbefugten Gerichten über das Nichtbestehen der zur Aufrechnung gestellten Forderung entscheidet.

3. Es ist umstritten, ob und ggf. in welchen Fällen in den sog. Bauträgerfällen nach § 27 Abs. 19 UStG die Finanzgerichte über die an den Fiskus abgetretenen Werklohnforderungen selbst entscheiden können, oder ob dafür die Zivilgerichte zuständig sind. Bei divergierenden finanzgerichtlichen Entscheidungen und einer fehlenden höchstrichterlichen Rechtsprechung ist Aussetzung der Vollziehung geboten.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
AO-StB 2022 S. 179 Nr. 6
KÖSDI 2022 S. 22766 Nr. 6
BAAAI-60284

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG Münster, Beschluss v. 17.02.2022 - 5 V 3238/21

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