Gesetze: EStG
§ 70 Abs. 1 Satz 2;
VO (EG) 883/2004 Art. 68 Abs. 3;
VO (EG) 883/2004
Art. 81;
VO (EG) 987/2009
Art. 60 Abs. 3
Kindergeld für einen Zeitraum,
der mehr als sechs Monate vor Beginn des Monats liegt, in dem der
Antrag auf Kindergeld in Deutschland eingegangen ist
Leitsatz
1. Ein bei
Geburt des Kindes in Rumänien mutmaßlich dort gestellter Antrag
auf Familienleistungen kann nach Art. 81 oder 68 Abs. 3 Buchst.
b der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates EG 883/2004
zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom
bzw. Art. 60 Abs. 3 der Verordnung EG 987/2009 zur Festlegung
der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004
über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom nur
beim Zusammentreffen von Familienleistungen mehrerer Mitgliedsländer,
das heißt nur, wenn ein Bezug zum anderen Mitgliedsland besteht,
ein Antrag auf deutsches Kindergeld i.S. der §§ 67, 70 Abs. 1 Satz
2 EStG sein.
2. Die Vorschrift des § 70
Abs. 1 Satz 2 EStG betrifft das Erhebungsverfahren und nicht das
Festsetzungsverfahren.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Finanzgericht
Nürnberg
, Urteil v. 30.03.2022 - 3 K 783/21
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