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BFH | Vermögen eines anglo-amerikanischen Trusts als Nachlassvermögen des Errichters
(1) Hat sich der Errichter einer ausländischen Vermögensmasse so umfassende Herrschaftsbefugnisse über das Vermögen vorbehalten, dass die Vermögensmasse ihm gegenüber darüber nicht tatsächlich und frei verfügen kann, bleibt dieses Vermögen S. 291solches des Errichters. (2) Die Ermittlung ausländischen Rechts, dem die Vermögensmasse unterliegt, ist Aufgabe des Finanzgerichts als Tatsacheninstanz. In welchem Umfang das Finanzgericht das ausländische Recht ermittelt, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen und ist von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängig; der Vortrag der Beteiligten ist zu berücksichtigen.
Der [i]Zentral für die Nichtbesteuerung in Deutschland ist, dass der Trust im Ausland über das Vermögen tatsächlich und rechtlich frei verfügen kannKläger ist Miterbe seiner 2005 verstorbenen Mutter. Nach Eingang der Erbschaftsteuererklärung setzte das Finanzamt Erbschaftsteuer fest. Nicht Geg...