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§ 4 Nr. 16 UStG Behandlung der Nutzung medizinisch-technischer Großgeräte
Nach § 4 Nr. 16 UStG sind die mit dem Betrieb der in dieser Vorschrift genannten Einrichtungen eng verbundenen Umsätze unter den weiteren Voraussetzungen umsatzsteuerfrei. Zu diesen eng verbundenen Umsätzen gehört u. a. die Überlassung von medizinisch-technischen Großgeräten an angestellte Ärzte für deren selbständige Tätigkeit, an Krankenhäuser und an niedergelassene Ärzte zur Mitbenutzung (Abschn. 100 Abs. 2 Nr. 7 UStR).
Im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der Länder gelten folgende Geräte als medizinisch-technische Großgeräte i. S. dieser Regelung:
Computer-Tomographie-Geräte (CT),
Magnet-Resonanz-Geräte (MR),
Linksherzkatheter-Meßplätze (LHM),
Hochvolttherapie-Geräte: Linearbeschleuniger (LIN) und Telecobalt-Geräte (CO),
Lithotripter (LIT),
Positronen-Emmissions-Tomographie-Geräte (PET) sowie
Diagnostische Bio-Magnetismus-Anlagen (BMA).