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NWB Nr. 17 vom Seite 1246

Umsatzsteuer bei Lagerflächenvermietung

Kann die Vermietung von Lagerflächen in Containern steuerfrei erfolgen?

Gerwin Schlegel

Geeignete Lagerflächen für den privaten oder unternehmerischen Bedarf zu finden, ist derzeit kein Problem. Eine Vielzahl von privaten Anbietern wirbt mit flexiblen Lagerflächen oder einem Self-Storage. Häufig werden die Lagerflächen auch in Form von Seecontainern abgetrennt. Insbesondere nach dem Abklingen der Verwendung im Zuge der sog. Flüchtlingskrise wurden einige Container zu diesem Zweck umgewidmet. Wegen der langfristigen Mietverträge ist trotz der aktuellen politischen Situation nicht mit einer Änderung zu rechnen. Vielmehr könnten in Zukunft ggf. auch weitere Container zur Lagerflächenvermietung genutzt werden. Umsatzsteuerlich hat sich die Rechtsprechung und Verwaltung noch nicht eingehend mit der Frage beschäftigt, ob die Vermietung dieser Lagerflächen umsatzsteuerfrei oder -pflichtig erfolgt.

I. Unternehmensgegenstand

[i]Bewirtschaftung, Verwaltung und Vermietung von LagerflächenGegenstand der Unternehmen ist regelmäßig die Bewirtschaftung, Verwaltung und Vermietung von Lagerflächen und Aktenlagerräumen. Die Vermietung der Lagerflächen erfolgt sowohl an Privatpersonen als auch an Unternehmer.

[i]Vermietung an Privatpersonen und UnternehmerDie Vermietung an Privatpersonen erfolgt häufig im sog. Self-Storage, bei dem die Kunden die Lagerräume selbst anfahren und be- bzw. entladen. Die Vermietung an Unternehmer findet ebenfalls überwiegend im Selbstnutzungsverfahren statt. Allerdings bieten die Vermieter für die häufige Nutzung der Aktenlagerung auch eine Aktenerfassung mittels Barcodes sowie einen Aktenlieferservice an. Diese Dienstleistungen werden sodann zusätzlich umsatzsteuerpflichtig abgerechnet.

II. Gebäudenutzung

[i]Abtrennung der LagerflächenHinsichtlich der Art der vermieteten Flächen unterscheiden sich die Anbieter häufig. Die Abtrennung der Lagerflächen kann durch ein festes Mauerwerk, durch Lagerboxen, durch Fertiggaragen oder auch durch Seecontainer erfolgen.

[i]Sonderfall ContainernutzungDie Container oder Boxen befinden sich dann meist in einer Lagerhalle und sind so vor Witterungseinflüssen und Diebstahl geschützt. Zum Teil sind sie lediglich auf den Boden gestellt, teilweise aber auch fest mit dem Gebäude verbunden. Container in den oberen Etagen sind fest durch Traversen mit dem Gebäude und Dach verbunden. Regelmäßig haben die Unternehmer auch Elektroleitungen in die einzelnen Container verlegt, um diese mit Lampen ausstatten zu können. Eine Herausnahme aller Container aus dem Gebäude wäre mit erheblichem Aufwand sowie einer Demontage der Traversen und Elektroleitungen verbunden. S. 1247

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