Online-Nachricht - Donnerstag, 21.04.2022

Gewerbesteuer | Keine Hinzurechnung von Stückzinsen eines Sachdarlehens (BFH)

Erhält ein Unternehmen ein Sachdarlehen über festverzinsliche Anleihen, die es nach Empfang veräußert und später zwecks Rückgabe zurückerwirbt, so sind weder die beim Rückerwerb dem Veräußerer zu vergütenden Stückzinsen noch die im Zeitraum zwischen der Überlassung der Anleihen und deren Rückgabe an den Darlehensgeber aufgelaufenen Stückzinsen als Entgelte für Schulden hinzuzurechnen ( veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob bei Sachdarlehen über festverzinsliche Anleihen, die die Klägerin nach Erhalt veräußert und später zurückerworben hat, Stückzinsen als Entgelte für Dauerschulden i. S. von § 8 Nr. 1 Alt. 3 GewStG in der bis zum Jahr 2007 geltenden Fassung (GewStG 2002) hinzuzurechnen sind.

Die Revision war nicht begründet und war deshalb zurückzuweisen:

  • Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb sind gem. § 8 Nr. 1 Alt. 3 GewStG (2002) die "Hälfte der Entgelte für Schulden" hinzuzurechnen, die der nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals dienen. Eine solche Hinzurechnung setzt voraus, dass ein Darlehensverhältnis vorliegt, das als sog. Dauerschuld angesehen werden kann (z. B. ).

  • Die von der Klägerin beim Erwerb der kurz darauf zurückgegebenen Anleihen für die Stückzinsen aufgewendeten Beträge sind nicht hinzuzurechnen, weil sie nicht i. S. von § 8 Nr. 1 GewStG (2002) zu Betriebsausgaben geführt haben; sie sind im Übrigen auch keine "Entgelte für Schulden".

  • Die Klägerin war nach § 607 Abs. 1 Satz 2 BGB verpflichtet, ein Darlehensentgelt zu zahlen und bei Fälligkeit Anleihen "gleicher Art, Güte und Menge" zurückzugeben. Das Gesetz unterscheidet mithin zwischen der Rückgabe der Sache einerseits und der Zahlung eines Entgelts andererseits. Die im Zeitraum zwischen der Überlassung der Anleihen an die Klägerin und deren Rückgabe aufgelaufenen Stückzinsen sind ebenfalls nicht hinzuzurechnen. Sie stehen zwar mit der Überlassung des Sachdarlehens im Zusammenhang, es handelt sich jedoch auch insoweit nicht um "Entgelte für Schulden" i. S. von § 8 Nr. 1 GewStG (2002).

  • Eine konkludente Abbedingung des § 101 BGB - die Zinsen der überlassenen Anleihen stehen der Verleiherin zu - begründet kein zusätzliches Entgelt für die Gewährung eines Wertpapierdarlehens.

Quelle: NWB Datenbank (JT)

Fundstelle(n):
VAAAI-60085