BMF - IV B 3 - S 1301-FRA/19/10018 :007 BStBl 2022 I S. 612

Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik vom zur Besteuerung von Grenzpendlern; Konsultationsvereinbarung zur einvernehmlichen Kündigung zum

Meine Schreiben, zuletzt vom

Bezug: BStBl 2021 I S. 2470

Die am mit der Französischen Republik abgeschlossene Konsultationsvereinbarung [1] zum Abkommen vom zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern in der Fassung des Revisionsprotokolls vom und der Zusatzabkommen vom , und verlängert sich am Ende eines jeden Kalendermonats automatisch jeweils um einen Monat, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt wird.

Im Hinblick darauf, dass die Maßnahmen, die als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie ergriffen wurden, in beiden Staaten weitgehend aufgehoben sind, wurde in gegenseitigem Einvernehmen vereinbart, die Konsultationsvereinbarung vom zum zu kündigen.

Die Regelungen der Konsultationsvereinbarung vom finden damit auf Arbeitstage im Zeitraum vom bis zum Anwendung.

Konsultationsvereinbarung

zwischen

den zuständigen Behörden Deutschlands und Frankreichs

Letztmalige Verlängerung und einvernehmliche Beendigung der Konsultationsvereinbarung vom („Konsultationsvereinbarung“) zwischen den zuständigen Behörden Deutschlands und Frankreichs nach Artikel 25 Absatz 3 Satz 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom in der durch das Revisionsprotokoll vom und die Zusatzabkommen vom , und geänderten Fassung („Abkommen“)

1. Verlängerung

In Abschnitt 3 regelt die Konsultationsvereinbarung insbesondere die Anwendung des Artikels 13 Absatz 1 des Abkommens auf Tage, an denen nur aufgrund staatlicher Gesundheitsverordnungen oder -empfehlungen zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie („COVID-19“-Pandemie) mobil im Ansässigkeitsstaat gearbeitet wird.

Die zuständigen Behörden Deutschlands und Frankreichs haben sich am 6. und [2] darauf verständigt, dass die Konsultationsvereinbarung bis zum in Kraft bleibt.

Im Hinblick auf die Entwicklung der Coronavirus-Pandemielage haben sich die zuständigen Behörden Deutschlands und Frankreichs auf Folgendes verständigt:

  1. In Bezug auf Abschnitt 3 bleibt die Konsultationsvereinbarung bis zum in Kraft.

  2. Da die zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen in beiden Staaten weitgehend aufgehoben wurden, wird dies die letzte Verlängerung der Konsultationsvereinbarung sein. Die Anwendung der Konsultationsvereinbarung ist somit auf den Zeitraum vom bis zum begrenzt.

2. Beendigung

Die zuständigen Behörden Deutschlands und Frankreichs haben ferner vereinbart, die Konsultationsvereinbarung zum einvernehmlich zu beenden.

3. Erläuterungen

  1. Die Konsultationsvereinbarung regelt in Abschnitt 3 die Anwendung des Artikels 13 Absatz 1 des Abkommens auf Tage, an denen nur aufgrund staatlicher Gesundheitsverordnungen oder -empfehlungen zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie („COVID-19“-Pandemie) mobil im Ansässigkeitsstaat gearbeitet wird. Angesichts des Zwecks dieser Vereinbarung besteht Einvernehmen darüber, dass der Ausdruck „-verordnungen oder -empfehlungen“ weit auszulegen ist. Er umfasst auch Richtlinien und Regelungen von Arbeitgebern im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie.

  2. Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Abschnitte 2 und 4 Ausführungen zur Auslegung des Abkommens und der Verständigungsvereinbarung vom zwischen Deutschland und Frankreich enthalten. Daher hängt ihre Gültigkeit nicht von der Dauer der Konsultationsvereinbarung ab.

Diese Konsultationsvereinbarung wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht werden.


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Geschehen zu Berlin am
Geschehen zu Paris am
Für die zuständige Behörde Deutschlands
Für die zuständige Behörde Frankreichs
Le Sous-Directeur
<Unterschrift>
<Unterschrift>
[Silke Bruns]
Gael PERRAUD

BMF v. - IV B 3 - S 1301-FRA/19/10018 :007


Fundstelle(n):
BStBl 2022 I Seite 612
BB 2022 S. 918 Nr. 17
EStB 2022 S. 172 Nr. 5
QAAAI-59969

1BStBl I S. 535.

2BStBl I S. 2470