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Lohn und Gehalt direkt digital Nr. 5 vom Seite 29

Probezeitkündigung

Worauf ist zu achten?

Dr. Henning-Alexander Seel

Während der Probezeit sollten Arbeitsverhältnisse ohne Probleme gekündigt werden können. In der Tat bestehen erhebliche Erleichterungen, allerdings gibt es eine Vielzahl von Fehlerquellen, die kostspielig werden können. Nachstehend werden die wesentlichen Anforderungen an Probezeitkündigungen dargestellt.

I. Rechtliche Grundlagen

Bezüglich der Kündigung in der Probezeit ergeben sich Voraussetzungen aus dem Individual- und Kollektivarbeitsrecht.

1. Individualarbeitsrecht

a) Abgrenzung Probezeit – Wartezeit

Der Begriff der Probezeit findet sich in § 622 Abs. 3 BGB. Dort heißt es wie folgt:

„Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.“

Eine vereinbarte Probezeit ermöglicht daher eine Kündigung innerhalb einer verkürzten Kündigungsfrist. Diese Frist kommt nur zum Tragen, wenn eine Probezeit vereinbart ist; längstens kann die Probezeit sechs Monate betragen. Die Probezeit ist nicht gleichbedeutend mit der sog. Wartezeit gem. § 1 KSchG, wird in der Praxis aber vielfach gleichbedeutet behandelt. Die Wartezeit regelt, dass nach einem Bestand des Arbeitsverhältnisses von sechs Monaten das Kündigungsschutzgesetz greift (sofern ...

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