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OFD Frankfurt/M. - S 7168 A; s. auch Rz.

§ 4 Nr. 12 UStG Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen

1. Rechtslage ab

1.1 Gesetzliche Regelung des § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG und Begriffsbestimmungen

Durch Art. 12 Nr. 2 Buchst. b des StÄndG 1992 v. (BStBl I S. 146) ist in § 4 Nr. 12 Satz 2 das Wort ”kurzfristige” von den Worten ”Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen” gestrichen worden. Damit ist die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen ohne Rücksicht auf die Vermietungsdauer von der Steuerbefreiung des § 4 Nr. 12 UStG ausgenommen und somit stpfl. Eine solche Vermietung bleibt nur dann steuerfrei, wenn sie als unselbständige Nebenleistung zu einer steuerfreien Grundstücksvermietung zu beurteilen ist (Tz. 1.6).

Die Änderung ist am in Kraft getreten (Art. 40 Abs. 2 Satz 3 StÄndG 1992). Sie ist folglich auf Vermietungsumsätze anzuwenden, die ab ausgeführt werden (§ 27 Abs. 1 UStG 1993).

Die Änderung dient der Anpassung des UStG an das geltende EG-Recht (Art. 13 Teil B Buchst. b Nr. 2 der 6. EG-Richtlinie in der Auslegung durch das 173/88, UR 1991 S. 42).

Zum Begriff der Abstellplätze wird auf Abschn. 77 Abs. 1, zum Begriff der Fahrzeuge auf Abschn. 77 Abs. 2 UStR 1996 verwiesen.

1.2 Eigenverbrauch, unentgeltliche Nutzungsüberlassung

Stpfl. ist auch der Nutzungseigenverbrauch von Fahrzeugabstellplätzen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b UStG sowie deren unentgeltliche Nutzungsüberlassung im Rahmen von Arbeits- und Gesellscha...

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OFD Frankfurt/M. v. 27.06.1996 - S 7168 A; s. auch Rz.

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