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§ 4 Nr. 21 UStG Fahrschulen als berufsbildende Einrichtungen
Zum ist die Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV; BGBl 1998 I S. 2214) in Kraft getreten. Die Einteilung der Fahrerlaubnisklassen - § 6 FeV - ist grundlegend geändert.
Im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der Länder gilt für die Steuerbefreiung für Lehrgänge zur Ausbildung für die Fahrerlaubnis Folgendes:
1. Begünstigte Leistungen
Fahrschulen können grundsätzlich nicht als allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtungen beurteilt werden ( -BStBl II S. 527). Eine Steuerfreiheit der Umsätze nach § 4 Nr. 21 UStG kann aber insoweit in Betracht kommen, als Fahrschulen Lehrgänge zur Ausbildung für die Fahrerlaubnis der Klassen C, CE, D, DE, D1, D1E, T und L durchführen, da diese Leistungen in der Regel der Berufsausbildung dienen.
Als ”Lehrgang” ist die dem einzelnen Fahrschüler gegenüber erbrachte Leistung anzusehen. Eine Steuerbefreiung kommt auch in Betracht, wenn der Fahrschüler im Rahmen seiner Ausbildung zeitgleich neben den vorgenannten Klassen auch die Fahrerlaubnis anderer Klassen (z. B. Klasse B) erwerben möchte.
2. Bescheinigung i. S. des § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG
Bei Fahrschulen gelten als Bescheinigung i. S. des § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG für den Nachweis, dass sie ordnun...