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§ 4 Nr. 26 UStG Behandlung der Vergütung für die Übernahme einer Betreuung
Mit Wirkung v. wurden die Gebrechlichkeitspflegschaft und die Entmündigung durch das Betreuungsgesetz (BGBl 1990 I S. 2002) abgeschafft. Seither kann das Amtsgericht für Volljährige, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen können, auf Antrag einen Betreuer bestellen. Der Betreuer vertritt gem. § 1902 BGB den Betreuten als gesetzlichen Vertreter, übernimmt also z. B. die Vermögenssorge, i. d. R. aber nicht die häusliche (Kranken-)Pflege. Zum Betreuer werden in erster Linie natürliche Personen bestellt. In schwierigen Fällen, oder wenn kein geeigneter Einzelbetreuer gefunden werden kann, wird ein Betreuungsverein oder eine Behörde zum Betreuer bestellt, welche die Wahrnehmung der Betreuung einzelnen Personen übertragen.
Die verschiedenen Betreuer sind ustl. wie folgt zu behandeln:
1. Einzelbetreuer
Ein Einzelbetreuer führt nur eine oder sehr wenige Betreuungen und übt nebenher einen Hauptberuf aus, es sei denn, er ist arbeitslos oder aus Altersgründen nicht mehr erwerbstätig. Die Betreuungstätigkeit wird hier ehrenamtlich ausgeführt und ist nach § 4 Nr. 26b UStG steuerfrei, wenn das Amtsgericht lediglich die Auf...