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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 7 SO 59/19

Gesetze: SGB XIII § 102

Leitsatz

Leitsatz:

Will ein Sozialhilfeträger im Rahmen des Kostenersatzes durch Erben gem. § 102 SGB XII einen von mehreren Miterben als Gesamtschuldner in Anspruch nehmen, muss die Auswahl im Rahmen einer Ermessensentscheidung erfolgen. Eine Ermessensreduzierung auf Null folgt nicht schon daraus, dass einer der Miterben Betreuer des verstorbenen Leistungsberechtigten war.

Fundstelle(n):
RAAAI-59613

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 17.03.2022 - L 7 SO 59/19

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