Da sich ein Kostenfestsetzungsverfahren dadurch auszeichnet, dass in diesem nicht der Richter, sondern der Urkundsbeamte des Gerichts entscheidet (§ 197 Abs. 1 Satz 1 SGG), gerichtliche Ermittlungen im Sinne einer Sachaufklärung nicht durchzuführen sind und zur Berücksichtigung der geltend gemachten Kosten bereits deren Glaubhaftmachung genügt (§ 197 Abs. 1 Satz 2 SGG i.V.m. § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO), ist es angemessen, bei Kostenfestsetzungsverfahren nach § 197 Abs. 1 SGG in Anlehnung an die Untätigkeitsklagefrist des § 88 Abs. 2 SGG in der Regel eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit von drei Monaten einzuräumen.
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 16.03.2022 - L 2 SF 2522/21 EK AL
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