Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Steuern mobil Nr. 5 vom

Track 08 | Auslandseinkünfte: Keine Steuerbefreiung bei ziviler Tätigkeit für die ISAF in Afghanistan

Der für eine Tätigkeit als International Civilian Consultant bei der ISAF (Internationale Sicherheitsunterstützungstruppe, auf englisch International Security Assistance Force) in Afghanistan von der NATO gezahlte Arbeitslohn unterliegt nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs der Einkommensteuer. Aus völkerrechtlichen Vereinbarungen ergebe sich kein Anspruch auf eine Steuerbefreiung.

Höchstrichterlich war bisher noch nicht geklärt, ob eine Tätigkeit als International Civilian Consultant bei der ISAF in Afghanistan im Inland steuerbefreit ist. Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden: Der von der NATO gezahlte Arbeitslohn unterliegt der Einkommensteuer. Aus völkerrechtlichen Vereinbarungen ergebe sich kein Anspruch auf eine Steuerbefreiung.

Die Internationale Sicherheitsunterstützungstruppe – auf englisch: International Security Assistance Force, ISAF – war eine Sicherheits- und Wiederaufbaumission unter der Führung der NATO im Rahmen des Kriegs in Afghanistan von 2001 bis 2014. Der Einsatz war keine friedenssichernde Blauhelm-Mission, sondern ein friedenserzwingender Einsatz unter Verantwortung der 50 beteiligten Staaten.

Im Streitfal...

Testen Sie kostenfrei eines der folgenden Produkte, die das Dokument enthalten:

Steuern mobil