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Steuern mobil Nr. 5 vom

Track 04-06 | Abgabenordnung: Verwaltung bringt AEAO zu steuerbegünstigten Zwecken auf den aktuellen Stand

Das BMF hat den Abschnitt der AEAO zu steuerbegünstigten Zwecken i. S. der §§ 51 - 68 AO ergänzt und vor allem die neuere höchstrichterliche Rechtsprechung eingearbeitet. Auf vier Aspekte gehen wir ein: kein Entzug der Gemeinnützigkeit bei geringfügigen Verstößen, Mittelfehlverwendungen durch überhöhte Vergütungen an Geschäftsführer gemeinnütziger Körperschaften, Lohnspenden bei wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb, Klarstellung zu Flüchtlingen.

Wir hatten es ja bereits gerade angedeutet: Auch was die §§ 51 bis 68 AO angeht – also die steuerbegünstigten Zwecke –, hat es Änderungen des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung gegeben. Dieser Abschnitt war erst vor wenigen Monaten neu gefasst worden. Auf Basis der umfassenden Reform des Gemeinnützigkeitsrechts durch das Jahressteuergesetz 2020. Wir hatten in unserer März-Ausgabe 2021 ausführlich darüber berichtet. Aktuell hat das Bundesfinanzministerium jetzt vor allem die neuere höchstrichterliche Rechtsprechung eingearbeitet. Vier Ergänzungen des AEAO zu diesem Themenbereich wollen wir jetzt mit Ihnen besprechen.

Was den Entzug der Gemeinnützigkeit angeht, hat die Finanzverwaltung ein Urteil des Bundesfinanzhofs eingearbeitet, das wir Ihn...

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