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§ 4 Nr. 1 UStG Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen bei Be- und Verarbeitungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat
Wegen anderer vordringlicher Arbeiten kommt das BMF erst jetzt dazu, Ihre Anfrage zu beantworten. Es wird hierfür um Verständnis gebeten.
Dem BMF wurde die Frage gestellt, ob die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen nach § 4 Nr. 1 Buchst. a, § 6 Abs. 1 Satz 1 UStG in Anspruch genommen werden kann, wenn der gelieferte Gegenstand vor dem Gelangen in das Drittlandsgebiet nicht im Inland sondern in einem anderen EU-Mitgliedstaat - im Auftrag des Abnehmers - be- oder verarbeitet worden ist. Sie bejahen dies und halten eine andere umsatzsteuerrechtliche Behandlung mit dem Gedanken eines europäischen Binnenmarktes für nicht vereinbar.
Nach Erörterung der Angelegenheit mit den obersten FinBeh der Länder kann das BMF Ihnen mitteilen, dass die von Ihnen vorgetragene Auffassung im Ergebnis geteilt wird.