Strafzumessung: Berücksichtigung eines vertypten Milderungsgrundes; Strafrahmenwahl bei versuchter Zwangsprostitution
Gesetze: § 21 StGB, § 23 Abs 2 StGB, § 49 Abs 1 StGB, § 232a Abs 1 Nr 1 StGB, § 232a Abs 2 StGB, § 232a Abs 3 StGB, § 232a Abs 4 StGB, § 232a Abs 5 StGB, § 267 StPO
Instanzenzug: Az: 2 StR 364/21 Beschlussvorgehend LG Aachen Az: 92 KLs 2/20nachgehend Az: 2 StR 364/21 Beschluss
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zwar lassen die Urteilsgründe nicht erkennen, dass dem Landgericht bei der Zumessung der Einzelstrafen im Fall II.5 der Urteilsgründe von einem Jahr und sechs Monaten bewusst war, dass der von ihm unter Verbrauch des vertypten Milderungsgrundes (§ 23 Abs. 2 StGB) nach § 232a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5 StGB in der Fassung vom (BGBl. I S. 2226) gewählte Strafrahmen des minder schweren Falles von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe den über § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Regelstrafrahmen von drei Monaten bis zu elf Jahren und drei Monaten bei der Strafuntergrenze überschreitet (vgl. zur Strafrahmenwahl , juris Rn. 7; vgl. auch , NStZ-RR 2009, 9 f.). Der Senat kann angesichts der deutlich oberhalb der Mindeststrafe zugemessenen Einzelstrafe aber ausschließen, dass das Landgericht bei Zugrundelegung des gemilderten Regelstrafrahmens auf ein geringeres Strafmaß erkannt hätte.
Franke
Zeng
Grube
Schmidt
Lutz
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:091221B2STR364.21.1
Fundstelle(n):
YAAAI-59466