BGH Beschluss v. - 3 StR 308/21

Strafverurteilung wegen schweren Bandendiebstahls: Konkurrenzverhältnis zum schweren Wohnungseinbruchsdiebstahl; Urteilsformel bei der Einziehung von Taterträgen

Gesetze: § 52 StGB, § 73 StGB, § 73a StGB, § 244 Abs 4 StGB, § 244a Abs 1 StGB

Instanzenzug: LG Duisburg Az: 32 KLs 47/20

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in drei Fällen, versuchten schweren Bandendiebstahls und Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Dagegen wendet er sich mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs und Neufassung der Einziehungsentscheidung. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

21. Soweit die Strafkammer den Angeklagten in Fall II.4. der Urteilsgründe (nur) wegen schweren Bandendiebstahls verurteilt hat, ist der Schuldspruch dahin zu ändern, dass er auch des hierzu tateinheitlich begangenen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls gemäß § 244 Abs. 4 StGB schuldig ist. Nach den getroffenen Feststellungen verschafften sich der Angeklagte und seine Mittäter in diesem Fall Zugang zu einem bewohnten Einfamilienhaus. Zwischen § 244 Abs. 4 StGB und § 244a Abs. 1 StGB besteht Idealkonkurrenz (, StV 2020, 661, 662 mwN).

3Das Verschlechterungsverbot des § 358 StPO hindert die Verschärfung des Schuldspruchs nicht (vgl. , juris Rn. 60 mwN). § 265 StPO steht ebenfalls nicht entgegen, weil sich der geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

42. Die ansonsten nicht zu beanstandende Einziehung des Wertes von Tat-erträgen nach § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB begegnet Bedenken, soweit das Landgericht die vom Angeklagten geschuldete Summe in einzelne Beträge unterteilt und deren Einziehung jeweils "zugunsten" namentlich bezeichneter Geschädigter angeordnet hat. Dadurch erweckt die Urteilsformel den Eindruck, sie begründe einen Zahlungsanspruch der Tatopfer. Gläubigerin des als Wertersatz eingezogenen Geldbetrags ist jedoch allein die Staatskasse. Die Entschädigung der Verletzten ist nach § 459h Abs. 2 StPO Teil des späteren Vollstreckungsverfahrens. Sie hängt von weiteren Voraussetzungen ab (§ 459k StPO).

5Auch die individuelle Benennung anderer Gesamtschuldner in der Entscheidungsformel ist nicht geboten (s. BGH, Beschlüsse vom - 3 StR 428/20, wistra 2021, 238 Rn. 2; vom - 3 StR 100/21, juris Rn. 11; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 333a).

6Dies alles betrifft die Mitangeklagten gleichermaßen. Deshalb ist die Entscheidung insoweit auf sie zu erstrecken (§ 357 Satz 1 StPO).

73. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:081221B3STR308.21.0

Fundstelle(n):
KAAAI-59462