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Kurzfassung zum Beitrag von Bolik/Reifarth-Belli, StuB 8/2022 S. 281

Rolle rückwärts bei der sog. digitalen AfA

Dr. Andreas S. Bolik und Frauke Reifarth-Belli

Nach dem bisherigen (NWB GAAAH-72616) konnte für bestimmte Computerhardware (einschließlich der dazu gehörenden Peripheriegeräte) und für die Dateneingabe und -verarbeitung erforderliche Betriebs- und Anwendersoftware eine auf ein Jahr festgelegte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zugrunde gelegt werden. In der neuen Fassung dieses führt die Finanzverwaltung nun aus, dass die Annahme einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von genau einem Jahr nicht zu einer Sofortabschreibung führt und auch weder eine besondere Form der Abschreibung noch eine neue Abschreibungsmethode darstellt ( :025, NWB HAAAI-04946). Ausdrücklich stelle nach Ansicht des BMF diese Annahme insbesondere kein steuerliches Wahlrecht i. S. des § 5 Abs. 1 EStG dar. Damit ist das Schreiben zur sog. digitalen AfA zwar nicht offiziell aufgehoben; seine eigene Nutzungsdauer für bilanzierende Unternehmen ist damit jedoch faktisch (für die meisten Wirtschaftsgüter) auf weniger als zwölf Monate beschränkt. Die daraus resultierenden Praxisfolgen stellt der Beitrag dar.

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