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StuB Nr. 8 vom Seite 311

Vorsteuerabzug bei Beteiligung an Steuerhinterziehung

Prof. Dr. Jens M. Schmittmann

I. Einführung

Die Umsatzsteuer nimmt eine wichtige Rolle beim Steueraufkommen des Bundes ein. Im Haushaltsjahr 2020 lag das Aufkommen der Steuern vom Umsatz bei 219,5 Mrd. € und betrug rund 32,2 % des Gesamtsteueraufkommens von 682,3 Mrd. €. Das Aufkommen aus der Binnenumsatzsteuer belief sich auf 168,7 Mrd. € und das Aufkommen aus der Einfuhrumsatzsteuer auf 50,8 Mrd. €. Im Haushaltsjahr 2020 war im Hinblick auf die Sonderregelungen in den Corona-Steuerhilfegesetzen temporär ein niedrigerer Steuersatz anwendbar (so BMF, https://go.nwb.de/ef1oo), so dass im Haushaltsjahr 2021 mit einem Anstieg zu rechnen ist.

Zugleich ist die Umsatzsteuer eine der manipulationsanfälligsten Steuern. Zur Bekämpfung von betrügerischen Karussellgeschäften innerhalb der EU prüfen Bund und Länder fortlaufend, ob die Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger als wirksames Mittel im Kampf gegen Steuerhinterzieher in Betracht kommt. Dies ist bei einigen Leistungsbeziehungen bereits der Fall. Weiterhin regelt seit dem die Regelung des § 25f UStG die Versagung des Vorsteuerabzugs bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung (so BMF, https://go.nwb.de/2muqb).

Der Beitrag geht Grundfragen des Vorsteuerabzugs nach und ordnet eine soeben veröffentlichte Entscheidung des , NWB AAAAI-58690, Kurzinfo StuB 2022 S. 318, in dieser Ausgabe) ein.

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