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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 12 K 418/18

Gesetze: UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, UStG § 2 Abs. 1, UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, MwStSystRL Art. 9 Art. 167, MwStSystRL Art. 168

Kein Vorsteuerabzug für Einbau eines Batteriespeichersystems, wodurch der mit einer Photovoltaikanlage erzeugte Strom teilweise gespeichert und anschließend ausschließlich für die private Stromversorgung des Betreibers der Photovoltaikanlage verwendet werden soll

Leitsatz

1. Dem Betreiber einer Photovoltaikanlage steht für den Einbau eines Batteriespeichersystems, wodurch der mit einer Photovoltaikanlage erzeugte Strom teilweise gespeichert und anschließend unentgeltlich ausschließlich für die private Stromversorgung des Betreibers verwendet werden soll, der Vorsteuerabzug nicht zu.

2. Ein Stromspeicher wie ein Batteriespeichersystem gehört nicht zu den für den Betrieb einer Photovoltaik-Anlage wesentlichen Komponenten, da ein Stromspeicher nicht der Produktion von Solarstrom dient (Anschluss an , BFH/NV 2018 S. 536; , EFG 2018 S. 981; gegen die Auffassung der Verwaltung z. B. sowie in der vom Bayerischen Landesamt für Steuern herausgegebenen („Hilfe zu Photovoltaikanlagen”). Die eigenständige Beurteilung des Stromspeichers im Hinblick auf den Vorsteuerabzug erfolgt unabhängig davon, ob das Batteriespeichersystem zugleich oder nachträglich mit der Photovoltaikanlage angeschafft bzw. in Betrieb genommen worden ist.

Fundstelle(n):
HAAAI-59395

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 19.02.2020 - 12 K 418/18

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