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FG München Urteil v. - 14 K 2753/15 EFG 2018 S. 981 Nr. 11

Gesetze: UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

Vorsteuerabzug aus der nachträglichen Anschaffung eines Stromspeichers zu einer Photovoltaikanlage

Leitsatz

1. Im Falle der Nachrüstung einer bereits in Betrieb genommenen Photovoltaikanlage mit einem Stromspeicher handelt es sich nicht um ein einheitliches Wirtschaftsgut. Der (jedenfalls zunächst) bewegliche Gegenstand „Speicher” wird durch den Einbau auch nicht nachträglich Teil der Photovoltaikanlage, weil er nicht für deren Betrieb erforderlich ist und auch nicht der Erzeugung, sondern der Speicherung des bereits erzeugten Stroms für den späteren Eigenverbrauch dient.

2. Ein Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten des Stromspeichers ist nicht möglich, wenn der Steuerpflichtige nicht nachgewiesen hat, dass er den gespeicherten Strom zu mindestens 10% unternehmerisch zu nutzen beabsichtigte. Auf den Grad der unternehmerischen Nutzung der Photovoltaikanlage kommt es nicht an.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2018 S. 981 Nr. 11
LAAAG-83558

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Nutzungsdauer:
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FG München, Urteil v. 24.08.2017 - 14 K 2753/15

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