Produktionsabgabe für Zucker: Unionsrechtliche Rechtsgrundlage
für Abgabenbescheid – Geltung der Korrektur- und
Verjährungsvorschriften der AO – Begrenzung der Ablaufhemmung durch
absolute Verjährung – Überschreitung der Mitteilungsfrist des
Art. 3 Abs. 2 VO Nr. 2670/81
Leitsatz
Art. 3 VO (EWG) Nr. 2670/81 bildete auch nach seiner Aufhebung durch die VO (EG) Nr. 967/2006 mit Wirkung ab dem
eine taugliche unionsrechtliche Rechtsgrundlage für den Erlass eines geänderten Zuckerabgabenbescheides für das Wirtschaftsjahr
1999/2000.
Die Befugnis zur Änderung eines solchen – auf der Grundlage des Feststellungsbescheids über die Erzeugungsmenge ergangenen
- Folgebescheids und die Festsetzungsverjährung der Zuckerproduktionsabgabe richten sich nach den Regelungen der Abgabenordnung.
Die durch die Einlegung und Aufrechterhaltung eines Einspruchs eintretende Ablaufhemmung der Festsetzungsverjährung wird
nicht durch die zehnjährige Frist des § 199 Abs. 4 BGB begrenzt.
Die Überschreitung der Mitteilungsfrist des Art. 3 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 2670/81 ist mit den Grundsätzen der Äquivalenz, der
Effektivität und der Rechtssicherheit vereinbar, wenn die Zollbehörde aus von dem Abgabenpflichtigen zu vertretenden Gründen
keine hinreichend sichere Kenntnis von den zu berücksichtigenden Produktionsmengen hat.
Fundstelle(n): AAAAI-59380
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 26.01.2022 - 4 K 1852/20 MOG
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