Zur Berechnung des Grundlohns bei Bereitschaftsdiensten
Leitsatz
Ist ein Bereitschaftsdienst am Arbeitsplatz abzuleisten, ist die gesamte Dauer des abgeleisteten Bereitschaftsdienstes als
tatsächlich geleistete Arbeit im Sinne des § 3b Abs. 1 EStG zu werten, selbst wenn die Bereitschaftsdienstzeit aufgrund von
zwischen den Vertragsparteien getroffenen Regelungen nicht vollumfänglich als Arbeitszeit bewertet wird.
Der Grundlohn nach § 3b Abs. 2 S. 1 EStG bemisst sich in diesem Fall nach dem regulären, vertraglich vereinbarten - auf eine
Stunde umgerechneten - Arbeitslohn und nicht nach dem geringeren Stundenlohn, der sich aus der Umrechnung des regulären Stundenlohns
auf die tatsächlich als Arbeitszeit vergütete Bereitschaftsdienstzeit ergibt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): GStB 2022 S. 207 Nr. 6 KÖSDI 2022 S. 22760 Nr. 6 LAAAI-59372
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht
, Urteil v. 15.12.2021 - 14 K 268/18
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