Die Erstattung von Parkgebühren an Arbeitnehmer führt bei diesen zu Arbeitslohn, wenn die Kosten bereits mit der gesetzlichen
Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 S. 2 EStG) abgegolten sind. Auch wenn die Erstattung von Parkkosten bei fehlenden
kostenlosen Parkmöglichkeiten ein pünktliches Erscheinen der Beschäftigten am Arbeitsplatz und damit einen reibungslosen Betriebsablauf
begünstigen, so erfolgt die Übernahme der Parkkosten dennoch nicht im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers,
sondern immer auch im Interesse der Arbeitnehmer, die diese Kosten anderenfalls zu tragen hätten.
Ist eine dem Arbeitgeber erteilte Auskunft seines Steuerberaters geeignet, Zweifel an der allgemeinen Geltung der von ihm
zu einem steuerlichen Sachverhalt vertretenen Auffassung zu begründen, so ist das Absehen von der Einholung einer Anrufungsauskunft
nach § 42e EStG im Rahmen der Haftung als grob schuldhaft zu beurteilen.
Sind von dem streitigen Sachverhalt jährlich mehrere hundert Beschäftigte des Arbeitgebers betroffen, die zudem steuerlich
bei unterschiedlichen Wohnsitzfinanzämtern geführt werden, so liegt die Entscheidung der Finanzbehörde, anstelle der Arbeitnehmer
allein den Arbeitgeber in Anspruch zu nehmen, auch unter Berücksichtigung der fortschreitenden Automatisierung des Besteuerungsverfahrens
im Rahmen des der Behörde bei der Auswahl des Schuldners zustehenden Ermessenspielraums.
Zur Auslegung einer Klage gegen einen Haftungsbescheid, der die Haftung für Kirchensteuer mit umfasst.
Fundstelle(n): DStRE 2023 S. 325 Nr. 6 GStB 2022 S. 151 Nr. 5 KÖSDI 2022 S. 22798 Nr. 7 BAAAI-59371
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Niedersächsisches Finanzgericht
, Urteil v. 27.10.2021 - 14 K 239/18
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