Aufhebung der Vollziehung ab Fälligkeit: Maßgeblichkeit des
objektiven Bestehens ernsthafter Zweifel – Nichtberücksichtigung
eines im Feststellungsverfahren erklärten Beteiligungsverlustes bei
Einkommensteuerschätzung – Subjektiver Erkenntnishorizont des
Festsetzungsfinanzamtes
Leitsatz
Die Aufhebung der Vollziehung ist ab Fälligkeit der strittigen Steuerbeträge auszusprechen, wenn bereits zu diesem Zeitpunkt
objektiv ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids bestanden haben.
Ergeben sich diese Zweifel aus der Nichtberücksichtigung eines im Feststellungsverfahren erklärten Beteiligungsverlustes
bei der Schätzung der Einkommensteuerfestsetzung, kommt es für diese objektive Betrachtung nicht darauf an, wann das Festsetzungsfinanzamt
von dem Ergehen eines entsprechenden Feststellungsbescheides Kenntnis erlangt hat.
Fundstelle(n): RAAAI-59370
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Beschluss v. 07.07.2020 - 10 V 795/20 A (E,F)
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