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§ 4 Nr. 11 UStG Umsätze im sog. Strukturvertrieb des Versicherungsvermittlungsgewerbes
Der (BStBl 1999 II S. 253) entschieden, daß die mittelbare Mitwirkung an der Vermittung eines Versicherungs- oder Bausparkassenvertrages für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung des § 4 Nr. 11 UStG ausreicht. Dafür kann es genügen, daß der Versicherungs- oder Bausparkassenvertreter durch Betreuung, Überwachung oder Schulung von nachgeordneten selbständigen Vermittlern sowie durch Prüfung eines jeden Vertragsangebots mittelbar auf den Kunden einwirken kann.
Die ist nicht mehr anzuwenden. Die OFD bittet über die noch anhängigen Einspruchsverfahren nach den Grundsätzen des o. g. BFH-Urt. zu entscheiden.