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OFD Hannover - S 7170

§ 4 Nr. 14 UStG Leistungen von medizinisch-technischen Assistenten

Nach Abschn. 90 Abs. 11 UStR 1996 übt eine medizinisch-technische Assistentin (MTA) keine arztähnliche heilberufliche Tätigkeit aus (Verweis auf das hierzu ergangene , BStBl 1972 II S. 126). Der BFH hat nunmehr seine Rechtsprechung geändert und mit Urt. v. V R 3/96 (BStBl II S. 453) entschieden, dass eine MTA für Funktionsdiagnostik eine den in § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG genannten Heilhilfsberufen ähnliche Tätigkeit ausübt.

Danach ist der Beruf der MTA (mit Ausnahme der veterinärmedizinischtechnischen MTA) den Berufen des Physiotherapeuten und der Hebamme bezüglich der ausgeübten Tätigkeit und unter dem Gesichtspunkt der Ausbildung vergleichbar sowie hinsichtlich der Bedingungen, an die das Gesetz die Ausübung des zu vergleichenden Berufs knüpft, ähnlich.

Nach Erörterung der Vertreter der obersten FinBeh des Bundes und der Länder erhält Abschn. 90 Abs. 11 UStR 2000 folgende Formulierung:

”Auf dem Gebiet der Humanmedizin selbständig tätige medizinisch-technische Assistenten (Gesetz über technische Assistenten der Medizin - MTAG -) üben eine ähliche heilberufliche Tätigkeit aus (vgl. BStBl II S. 453).”

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OFD Hannover v. 28.10.1999 - S 7170

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