Zurückweisung von Einsprüchen und Änderungsanträgen zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Abzugs einer zumutbaren Belastung (§ 33 Absatz 3 Einkommensteuergesetz (EStG)) bei der Berücksichtigung von Krankheits- und Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen
Bezug: BStBl 2016 II S. 151
Bezug: BStBl 2017 II S. 949
Bezug: BStBl 2017 II S. 684
Bezug: BStBl 2017 II S. 259
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Bezug: BStBl 2018 II S. 469
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Aufgrund
des § 367 Absatz 2b und des § 172 Absatz 3 der Abgabenordnung sowie
der Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom , 2 BvR 180/16 (vorgehend BFH-Urteil vom , VI R 32/13, BStBl 2016 II S. 151): vom , 2 BvR 1936/17 (vorgehend , BStBl 2017 II S. 949); vom , 2 BvR 1205/17 (vorgehend , BStBl 2017 II S. 684) und vom , 2 BvR 221/17 (vorgehend , BStBl 2017 II S. 259) sowie
der Entscheidungen des , juris; vom , VI R 11/16, BStBl 2018 II S. 469: vom , VI R 18/19, BFH/NV 2022 S. 13 und vom , VI R 48/18, BFH/NV 2022 S. 120
ergeht folgende Allgemeinverfügung:
Am anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, der Abzug einer zumutbaren Belastung (§ 33 Absatz 3 EStG) bei der Berücksichtigung von Aufwendungen für Krankheit oder Pflege als außergewöhnliche Belastung verstoße gegen das Grundgesetz.
Entsprechendes gilt für am anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Einkommensteuerfestsetzung.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung können die von ihr betroffenen Steuerpflichtigen Klage erheben. Ein Einspruch ist insoweit ausgeschlossen.
Die Klage ist bei dem Finanzgericht zu erheben, in dessen Bezirk sich das Finanzamt befindet, das den von dieser Allgemeinverfügung betroffenen Verwaltungsakt erlassen hat. Sie ist schriftlich oder als elektronisches Dokument einzureichen oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Finanzgerichts zu erklären und gegen das zuständige Finanzamt zu richten.
Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt ein Jahr. Sie beginnt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem diese Allgemeinverfügung veröffentlicht wird. Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage innerhalb der Frist bei dem zuständigen Finanzamt angebracht oder zu Protokoll gegeben wird.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, den mit der Klage angegriffenen Verwaltungsakt und diese Allgemeinverfügung bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Ihr soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und eine Abschrift dieser Allgemeinverfügung beigefügt werden.
Die Klageschrift soll in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden; dies gilt nicht, wenn die Klage als elektronisches Dokument eingereicht wird.
Die Voraussetzungen zur elektronischen Einreichung bei dem jeweils örtlich zuständigen Finanzgericht regelt § 52a der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Zur verpflichtenden Übermittlung elektronischer Dokumente siehe § 52d FGO. Nähere Informationen hierzu sind im Internet unter www.justiz.de und über die dort verlinkten Justizportale der Länder erhältlich.
Inhaltlich gleichlautend
Oberste Finanzbehörden der
Länder v. - S 0625
Ministerium für Finanzen
Baden-Württemberg - FM3 - S 0338
- 2/2
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen
und für Heimat - 37 - S 0625 -
1/12
Senatsverwaltung für Finanzen
Berlin - S 0625 -
1/2019
Ministerium der Finanzen und für Europa des
Landes Brandenburg - 33 - S
0625/2019#01
Der Senator für Finanzen der Freien
Hansestadt Bremen - S 0338 -
1/2014 - 1/2021 - 13-6
Finanzbehörde der Freien und Hansestadt
Hamburg - S 0625 - 2019/001 -
51
Hessisches Ministerium der
Finanzen - S 0338 A - 041 - II
11
Finanzministerium
Mecklenburg-Vorpommern - IV - S
0625 - 00000 - 2019/001
Niedersächsisches
Finanzministerium - 33 - S
0625/025 - 0001
Ministerium der Finanzen des Landes
Nordrhein-Westfalen - S 0625 -
29 - V A 2
Ministerium der Finanzen
Rheinland-Pfalz - S
0625#2018/0001 - 0401 446
Saarland Ministerium für Finanzen und
Europa - S
0625-1#008
Sächsisches Staatsministerium der
Finanzen - 31 - S 0625/29/1 -
2022/11168
Ministerium der Finanzen des Landes
Sachsen-Anhalt - 44 - S 0625 -
5
Finanzministerium des Landes
Schleswig-Holstein - S 0625 -
031
Thüringer
Finanzministerium - 1040 - 23 - S
0625/6
Fundstelle(n):
BStBl 2022 I Seite 320
TAAAI-59271