Steuerbefreiung für ein Familienheim nach § 13 Absatz 1 Nummer 4b und Nummer 4c ErbStG;
Zwingende, an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken hindernde Gründe
Eine Steuerbefreiung für den Erwerb eines Familienheims nach § 13 Absatz 1 Nummer 4b und 4c ErbStG fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert (§ 13 Absatz 1 Nummer 4b Satz 5 bzw. Nummer 4c Satz 5 ErbStG).
An einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert zu sein, setzt voraus, dass objektiv zwingende Gründe dafür vorliegen (R E 13.4 Absatz 6 Satz 8 ErbStR). Ein objektiv zwingender Grund liegt beispielsweise vor, wenn ein Familienheim innerhalb des Zehnjahreszeitraums aufgrund höherer Gewalt (z. B. durch Hochwasser, Starkregen, Unwetter, Sturm, Brand, Explosion) zerstört und seine tatsächliche Selbstnutzung dadurch beendet wird. In diesen Fällen entfällt die Steuerbefreiung nicht rückwirkend.
Der Erwerber ist nicht zum Wiederaufbau des Familienheims verpflichtet, da eine weitere Selbstnutzung der ursprünglich vom Erblasser bis zum Erbfall zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung aufgrund der Zerstörung nicht mehr möglich ist. Die zehnjährige Selbstnutzungsfrist und die damit einhergehende Überwachung enden mit dem Zeitpunkt der Zerstörung des ursprünglichen Familienheims.
Eine zeitweise Unbewohnbarkeit aufgrund höherer Gewalt, z. B. für den Zeitraum einer Sanierung oder aufgrund eines behördlich angeordneten Nutzungsverbots, kann zu einer tatsächlichen Unterbrechung der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken führen. Dies ist unschädlich, wenn der Erwerber des Familienheims unverzüglich nach der Wiederherstellung der Bewohnbarkeit des Familienheims die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken wieder aufnimmt und bis zum Ablauf des Zehnjahreszeitraums ausübt. Es liegt dann keine Aufgabe der Selbstnutzung durch längeren Leerstand vor (R E 13.4 Absatz 6 Satz 4 ErbStR).
Inhaltlich gleichlautend
Oberste Finanzbehörden der
Länder v. - S 3812
Ministerium für Finanzen
Baden-Württemberg - FM3 -S 3812
- 2/61
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen
und für Heimat - 34 - S 3812 -
4/9
Senatsverwaltung für Finanzen
Berlin - S 3812 - 1/2021 -
1
Ministerium der Finanzen und für Europa des
Landes Brandenburg - 36 - S
3812/21#01#03
Der Senator für Finanzen der Freien
Hansestadt Bremen - S 3812 -
1/2014 - 4/2016
Finanzbehörde der Freien und Hansestadt
Hamburg - S 3812 - 2022/002 -
53
Hessisches Ministerium der
Finanzen - S 3812A - 024 - II
6
Finanzministerium
Mecklenburg-Vorpommern - IV -S
3812 - 00000 - 2021/001 - 001
Niedersächsisches
Finanzministerium - 31 - S 3812
- 50 - 351
Ministerium der Finanzen des Landes
Nordrhein-Westfalen - S 3812 -
011
Ministerium der Finanzen des Landes
Rheinland-Pfalz - S
3812#2021/0009 - 0401 448
Saarland Ministerium für Finanzen und
Europa - S
3812-1#020
Sächsisches Staatsministerium der
Finanzen - 35 - S 3812/22/5 -
2022/10611
Ministerium der Finanzen des Landes
Sachsen-Anhalt - 43 - S 3812 -
54
Finanzministerium des Landes
Schleswig-Holstein - VI 35 - S
3812 - 033
Thüringer
Finanzministerium - 1040 - 22 - S
3812/4
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2022 I Seite 226
ErbStB 2022 S. 139 Nr. 5
TAAAI-59258